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EWS 2025, 104
EuGH 
Missbrauch marktbeherrschender Stellung: Rechtfertigung der Weigerung, die Interoperabilität einer digitalen Plattform mit der App eines Drittunternehmens sicherzustellen? – “Google Android Auto” (Urteil vom 25.02.2025, C-233/23)

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, auf Ersuchen eines Dritttunternehmens die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von diesem Drittunternehmen entwickelten Anwendung zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, obwohl diese Plattform für die kommerzielle Nutzung der Anwendung auf einem nachgelagerten Markt zwar nicht unerlässlich ist, …

EuGH, EWS 2025, 104-105 (Urteil vom 25.02.2025, C-233/23)

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