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EWS 2018, 26
EuGH 
Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung: Absprache von Angaben über Neben- wirkungen eines Arzneimittels bei “Off-label”-Anwendung als Lizenz-Neben- abrede – Zugehörigkeit zu demselben Markt wie das zugelassene Arzneimittel – “Roche und Novartis” (Urteil vom 23.01.2018, C-179/16)

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels in den relevanten Markt außer den für die Behandlung der betreffenden Erkrankungen zugelassenen Arzneimitteln ein anderes Arzneimittel einbeziehen kann, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen eine solche Behandlung nicht deckt, das aber zu diesem Zweck eingesetzt wird und so in einem konkreten Substituierbarkeitsverhältnis zu den erstgenannten Arzneimitteln steht. …

EuGH, EWS 2018, 26-33 (Urteil vom 23.01.2018, C-179/16)

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