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DSB 2023, 257
 
Landesarbeitsgericht: Frist zur Beantwortung von Auskunftsersuchen beträgt einen Monat – auch wenn der Betroffene eine kürzere Frist setzt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urt. v. 28.7.2023 – 9 Sa 73/21) hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Betroffene einen Anspruch auf Erfüllung des Auskunftsrechts innerhalb der von ihnen (oder ihrem Rechtsanwalt) gesetzten Frist haben. Auch wenn diese von den gesetzlichen Vorgaben abweicht. Konkret verlangte der Vertreter des Betroffenen hier die Antwort auf die Auskunftsanfrage an die Arbeitgeberin innerhalb von 9 Tagen.…

DSB 2023, 257

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