Ob und inwieweit Änderungsbedarf auf Ebene der Zielbestimmungen besteht, lässt sich nur auf Grundlage einer genaueren Analyse des Ist-Zustands bestimmen. Wenn man nicht weiß, welches die Ziele sind, denen der Rechtsrahmen dient, und was sie bedeuten, verbietet sich eine Aussage darüber, ob er diese Ziele erreicht und welcher Änderungsbedarf ggf. besteht.
1. Zielkatalog
Die in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rahmenrichtlinie vorgegebenen Ziele beanspruchen grundsätzlich Geltung als finale Leitschnur für sämtliche Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden, die diese auf Grundlage des Rechtsrahmens ergreifen.17 Denn nach Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 der Rahmenrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten „dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen“.18 Mit einem solchen Verständnis als Leitschnur für sämtliche Maßnahmen der Regulierungsbehörden deckt es sich, dass die Zielvorgaben das Kapitel III der Rahmenrichtlinie über die „Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden“ einleiten, ohne auf ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet beschränkt zu sein.
Zu klären ist aber des Weiteren durch eine Auslegung der (richtlinien-) rechtlichen Vorgaben, welche Zielvorstellungen im Einzelnen hinter den Regulierungszielen stehen. Dabei sind sowohl die richtlinienrechtliche Ausgestaltung als auch der jeweilige primärrechtliche Hintergrund in den Blick zu nehmen. Wichtiger Anhaltspunkt für die Bestimmung des Zielgehalts sind die Vorgaben in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rahmenrichtlinie. Sie beschränken sich gerade nicht darauf, die drei Ziele zu nennen, sondern
a) Wettbewerbsziel
Nach Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie dienen die Regulierungsbehörden dem Wettbewerbsziel, indem sie u.a.
– „sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird“ (lit. a),
– „gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt“ (lit. b), und
– „für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen“ (lit. d).
Es wird also zunächst die Maximierung des Nutzens für die Nachfrager nach öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten betont, auf einen unverzerrten und unbeschränkten Wettbewerbsprozess abgestellt und die Notwendigkeit eines effizienten Umgangs mit knappen Gütern von elementarer Bedeutung für das Angebot elektronischer Kommunikationsdienste hervorgehoben.
Zur Form des Wettbewerbs, den die Regulierungsbehörden fördern müssen, trifft Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie keine Aussage. Aus Erwägungsgrund 19 S. 5 der Zugangsrichtlinie ergibt sich lediglich, dass die Belebung zugangsbasierten (Dienste-) Wettbewerbs nicht dazu führen
Zugleich wird jedoch deutlich, dass sich hieraus kein normatives Vorrangverhältnis einer der beiden Wettbewerbsformen ergibt, sondern die Regulierungsbehörden lediglich bei ihren Entscheidungen den (komplementären und substitutiven) Zusammenhang zwischen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb im Blick behalten müssen. Denn gerade auch Dienstewettbewerb kann namentlich durch die Verbreiterung der Angebotspalette und die Belebung der Endnutzermärkte,22 aber auch durch die Ermöglichung von Infrastrukturwettbewerb (etwa auf Grundlage einer durch Dienstewettbewerb erreichten Marktpräsenz23 oder durch die landesweite Arrondierung einer zunächst regional begrenzten Infrastruktur24) dazu beitragen, die Regulierungsziele zu erreichen. Er ist damit im System des Rechtsrahmens nicht per se weniger wichtig als Infrastrukturwettbewerb.25 Damit in Einklang steht es, wenn der Regulierungsgrundsatz in Art. 8 Abs. 5 lit. c der Rahmenrichtlinie zwar einerseits (nur) die Förderung von „infrastrukturbasierte[m] Wettbewerb“ ausdrücklich hervorhebt, diese den Regulierungsbehörden andererseits aber auch nur „gegebenenfalls“ vorgibt.
Aus primärrechtlicher Sicht dient der Wettbewerb nach der Rechtsprechung des EuGH dem öffentlichen Interesse, den einzelnen Unternehmen und den Verbrauchern.26 Gefordert werde dabei ein wirksamer Wettbe-
b) Binnenmarktziel
Dem Binnenmarktziel dienen die nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie, indem sie u.a.
– „verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen“ (lit. a),
– „den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern“ (lit. b) und
– „untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen“ (lit. d).
Dem Richtlinienrecht liegt also die Vorstellung zugrunde, dass es im Binnenmarkt keine Hindernisse für die unternehmerische Betätigung im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, dass grenzüberschreitende Netze und europaweite Dienste entstehen sowie eine durchgehende Konnektivität gegeben ist und dass durch prozedurale Vorkehrungen eine einheitliche Regulierungspraxis und Rechtsanwendung sichergestellt ist.
Das hierin zum Ausdruck kommende Leitbild weist enge Überschneidungen mit dem primärrechtlichen Hintergrund des Binnenmarktziels auf. Gemäß Art. 26 Abs. 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt nämlich „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Perso-
Ein besonders wichtiges Instrument zur dauerhaften Etablierung des Binnenmarktes ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Art. 114 AEUV).41 Unter dieser „Rechtsangleichung“ ist die Annäherung oder Anpassung an einen unionsrechtlich definierten Standard zu verstehen.42 Sie kann sich von einer Mindestharmonisierung über eine fakultative bzw. optionelle Anpassung bis zur vollständigen Angleichung (Totalharmonisierung) erstrecken.43 Die Rechtsangleichung ist als solche allerdings kein Selbstzweck, sondern auf das Binnenmarktziel
Das Binnenmarktziel ist somit darauf gerichtet, u.a. durch die Herausbildung einer einheitlichen Regulierungspraxis und Rechtsanwendung54 alle Hindernisse für eine nicht an mitgliedstaatliche Grenzen gebundene Betätigung im Bereich der elektronischen Kommunikation zu beseitigen und die Entstehung grenzüberschreitender Netze und europaweiter Dienste sowie eine durchgehende Konnektivität zu fördern.
c) Bürgerziel
Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie dienen die nationalen Regulierungsbehörden schlussendlich dem Bürgerziel, indem sie u.a.
– „sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten“ (lit. a),
– „einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten;
– „dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird“ (lit. c),
– „für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern“ (lit. d),
– „die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen“ (lit. e),
– „sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind“ (lit. f), und
– „die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen“ (lit. g).
Der Rechtsrahmen erfasst mit den Interessen der EU-Bürger also eine Vielzahl heterogener Abwehr- und Teilhabeanliegen, wobei neben Schutzinteressen wie den Verbraucherschutz, den Datenschutz und die Netzsicherheit insbesondere auch das Teilhabeinteresse an einer telekommunikativen Grundversorgung (Universaldienst) und das Interesse an einer Freiheit als – informierter – Nachfrager treten.
Bemerkenswert ist, dass zum Katalog von Art. 8 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie nicht auch das Interesse an einem möglichst vielseitigen, möglichst preiswerten und möglichst hochwertigen Angebot gehört, das stattdessen in Art. 8 Abs. 2 lit. a der Richtlinie im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsziel genannt wird. Schon mit Blick auf den nicht abschließenden Charakter von Art. 8 Abs. 4 lit. a bis g der Rahmenrichtlinie („unter anderem“) kann allein hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass ein solches Interesse an attraktiven Angeboten zu niedrigen Preisen nicht auch
Entsprechendes gilt für das Interesse der EU-Bürger an umfassenden Kommunikationsmöglichkeiten: Die Förderung einer durchgehenden Konnektivität wird lediglich in Art. 8 Abs. 3 lit. b der Rahmenrichtlinie als Handlungsvorgabe zur Erreichung des Binnenmarktziels genannt. Demgegenüber wird im Zusammenhang mit dem Bürgerziel allein die Möglichkeit einer Kommunikationsteilnahme explizit (in Art. 8 Abs. 4 lit. g) aufgeführt, die als solche auch dann gegeben wäre, wenn der einzelne Endnutzer nur mit einem Teil aller anderen Endnutzer kommunizieren könnte. Die Möglichkeit des einzelnen Endnutzers, (im Rahmen des technisch Möglichen) alle anderen Endnutzer telekommunikativ erreichen zu können (sog. „Ende-zu-Ende-Verbund“57), liegt aber nicht nur im objektiven (Binnenmarkt-) Interesse, sondern auch im Interesse der (End-) Nutzer. Der Nutzen, der für die Endnutzer mit einem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz verbunden ist, erhöht sich nämlich mit der eigenen Erreichbarkeit und der Erreichbarkeit anderer Endnutzer. Damit dient die Sicherstellung einer durchgehenden Konnektivität („Ende-zu-Ende-Verbund“) nicht nur dem Binnenmarkt-, sondern auch dem Bürgerziel, obwohl sie in Art. 8 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie nicht genannt ist. Das wird bestätigt durch Erwägungsgrund 6 der Zugangsrichtlinie, wenn es
Im Gegensatz zum Wettbewerbs- und Binnenmarktziel fehlt dem Bürgerziel überdies eine unmittelbare Anknüpfung im Primärrecht. Im EUV und im AEUV finden sich zwar zahlreiche Regelungen zu den Bürgern der Union bzw. zu den Unionsbürgern, denen auch auf primärrechtlicher Ebene diverse Rechte eingeräumt werden. Hierbei handelt es sich allerdings um eher fundamentale Rechtspositionen, wie das Recht auf Freizügigkeit ( vgl. Art. 3 Abs. 2 EUV, Art. 20 Abs. 2 lit. a, Art. 21 AEUV), politische Mitbestimmung ( vgl. Art. 10 f. EUV, Art. 20 Abs. 2 lit. b, Art. 22 AEUV) und diplomatischen Schutz ( vgl. Art. 20 Abs. 2 lit. c, Art. 23 AEUV). Darüber hinaus wird bisweilen auch auf weitergehende Interessen der EU-Bürger Bezug genommen (siehe etwa Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 EUV), insbesondere auf das Interesse an den Vorteilen eines Raums (der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, siehe Art. 3 Abs. 2 EUV) ohne Binnengrenzen ( vgl. Art. 3 Abs. 2 EUV, Art. 170 Abs. 1 AEUV) und das Interesse an Gleichbehandlung ( vgl. Art. 9 S. 1 EUV).
Mangels einer entsprechenden Engführung auf richtlinien- oder primärrechtlicher Ebene ist das Bürgerziel somit letzten Endes fast konturlos weit gefasst. Es umfasst alle denkbaren Interessen der EU-Bürger. Hieraus folgt, dass auch das allein im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsziel richtlinienrechtlich explizit adressierte Interesse an attraktiven Angeboten zu niedrigen Preisen genauso vom Bürgerziel umfasst ist wie das allein als Handlungsvorgabe des Binnenmarkziels ausdrücklich normierte Interesse an einer umfassenden Konnektivität.
17 2. Investitionsgrundsatz
Wie bereits einleitend ausgeführt, ist ein spezifisches Investitionsziel demgegenüber nicht Bestandteil des Zielkatalogs in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rahmenrichtlinie. In der ursprünglichen Fassung von Art. 8 der Rahmenrichtlinie war (in Abs. 2 lit. c) noch vorgesehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden dem Wettbewerbsziel auch dienen, indem sie „effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen“. Schon damals handelte es sich also nicht um eine Zielvorgabe, sondern um eine Handlungsmaßgabe für Maßnahmen zur Erreichung eines Regulierungsziels (nämlich des Wettbewerbsziels). Diese Vorgabe wurde mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens im Jahr 2009 gestrichen59 und die Förderung effizienter Investitionen stattdessen in den Katalog der neu geschaffenen Regulierungsgrundsätze in Art. 8 Abs. 5 der Rahmenrichtlinie verschoben.
Aus dessen lit. d lässt sich nun implizit ableiten, dass die nationalen Regulierungsbehörden generell bei der Verfolgung der drei Regulierungsziele (aus Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie) u.a. „effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen … fördern“ müssen. Das ist bereits im Wortlaut angelegt, wenn es dort heißt, dass solche Investitionen und Innovationen „auch“ durch die Berücksichtigung des Investitionsrisikos und durch Zulassung von Kooperationsvereinbarungen zu fördern sind.60 Und es wird durch Erwägungsgrund 8 der „Bessere Regulierung“-Richtlinie als der maßgeblichen Änderungsrichtlinie aus dem Jahr 2009 bestätigt, in dem ganz allgemein die „ausschlaggebende Bedeutung“ betont wird, die der Förderung nachhaltiger Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze zukommt.
Es bleibt somit einerseits dabei, dass die Förderung von Investitionen nur bei der Verfolgung anderer Zielvorgaben relevant wird, also ihrerseits kein (eigenständiges) Ziel der Regulierung ist.61 Denn während die Regu-
Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass die Investitionsförderung nach dem geltenden Rechtsrahmen keine Zielbestimmung ist, an der sich Maßnahmen der Regulierungsbehörden auszurichten hätten. Ihr kommt dennoch beachtliches Gewicht zu, da der Rechtsrahmen pauschalierend unterstellt, dass der Investitionsförderung bei der Verfolgung aller drei Regulierungsziele Bedeutung zukommt.
3. Verhältnis der Ziele zueinander
Die politischen Ziele, die dem geltenden Rechtsrahmen zugrunde liegen, stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind auf komplexe Weise miteinander verknüpft. Das zeigt sich schon an dem bereits dargelegten Beispiel des größtmöglichen Nutzens in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität. Dieser wird einerseits von Art. 8 Abs. 2 lit. a der Rahmenrichtlinie ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsziel genannt, wird andererseits aber auch vom Bürgerziel umfasst, soweit es sich bei den Nutzern um Bürger der EU handelt. Maßnahmen, die einem der drei Ziele dienen, können damit zugleich auch einem anderen der drei Ziele
Das Verhältnis der Ziele untereinander wirft jedoch auch die Frage nach etwaigen Zielkonflikten und – in einem nächsten Schritt – nach normativen Vorgaben zur Auflösung solcher Zielkonflikte auf. Denn aus einer etwaigen Rangfolge oder Schwerpunktvorgabe auf Ebene der Zielbestimmungen kann sich ein Maßstab ergeben, auf dessen Grundlage sich genauer beurteilen lässt, ob der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation seine Ziele erreicht und ob bzw. inwieweit hier Änderungsbedarf besteht.
Dabei wird verbreitet davon ausgegangen, dass es zwischen den einzelnen Zielbestimmungen zu Zielkonflikten kommen kann.64 Insbesondere zwischen dem Wettbewerbsziel und dem Bürgerziel in seinen unterschiedlichen Ausprägungen (etwa hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Universaldienstes oder des Verbraucherschutzes) werden solche Konflikte für relevant erachtet.65 Die Zusammenhänge sind jedoch alles andere als unterkomplex. Für die Zwecke der vorliegenden Studie soll es daher mit dem Befund sein Bewenden haben, dass verbreitet Zielkonflikte zwischen den einzelnen Zielbestimmungen für möglich gehalten werden.
a) Allgemeine Vorgaben für das Zusammenspiel der Regulierungsziele
Ausdrückliche Aussagen zu einer etwaigen Gewichtung oder Priorisierung einzelner Regulierungsziele im Falle eines solchen Konflikts sind dem Rechtsrahmen nicht zu entnehmen.66 Selbst wenn man hinsichtlich der jeweiligen Umsetzungsmaßgaben bzw. Unterziele in den sprachlich abweichenden Vorgaben („sicherstellen“, „fördern“, „gewährleisten“, „dazu beitragen“, „berücksichtigen“ uzw.) implizite Gewichtungen erkennen
Bisweilen wird allerdings darauf abgestellt, dass dem Binnenmarktziel ein besonderes Gewicht zukomme.71 In diese Richtung weist auch Art. 1 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, der unter der Artikelüberschrift „Geltungsbereich und Zielsetzung“ die Errichtung eines harmonisierten Rahmens für die Regulierung der elektronischen Kommunikation und die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens hervorhebt. Für eine besondere Bedeutung des Binnenmarktziels könnte überdies sprechen, dass die Richtlinien des Rechtsrahmens vorrangig auf Art. 95 EG gestützt sind, also auf die Vorgängervorschrift zu Art. 114 AEUV und damit auf die Ermächtigungsgrundlage für Binnenmarktharmonisierungsrechtsakte.
Das lenkt allerdings den Blick auf eine Besonderheit des Binnenmarktziels: Während das Wettbewerbs- und das Bürgerziel materielle Handlungsvorgaben umfassen (also z.B. die Sicherstellung größtmöglichen Nutzens für die Nutzer, die Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen
Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass dem Rechtsrahmen keine belastbare Vorgabe für eine Gewichtung der drei primären Zielbestimmungen zu entnehmen ist, die allgemein zu beachten wäre, also bei allen Maßnahmen im Anwendungsbereich des Rechtsrahmens,73 neben der Marktregulierung somit auch z.B. bei Maßnahmen im Bereich des Verbraucher- und Datenschutzes, der Frequenz- und Nummernverwaltung und des Universaldienstes. Das Wettbewerbs-, das Binnenmarkt- und das Bürgerziel sind somit prinzipiell gleichrangig, so dass etwaige Zielkon-
b) Besondere Vorgaben für das Zusammenspiel der Regulierungsziele im Bereich der wettbewerbsfördernden Marktregulierung?
Der allgemeine Geltungsanspruch von Art. 8 der Rahmenrichtlinie spricht des Weiteren dafür, dass insbesondere auch die im Fokus der vorliegenden Studie stehenden Maßnahmen der wettbewerbsfördernden Marktregulierung gleichermaßen der Wettbewerbsförderung, der Entwicklung des Binnenmarktes und den Interessen der Unionsbürger dienen müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden müssten sich also bei der Entscheidung über eine Maßnahme der wettbewerbsfördernden Marktregulierung nicht alleine an der Frage orientieren, wie hierdurch der Wettbewerb am besten gefördert werden kann. Sondern sie müssten zugleich und ggf. mit selbem Gewicht berücksichtigen, welche Maßnahmen der Entwicklung des Binnenmarktes, den Interessen der Unionsbürger und ggf. auch dem Netzausbau am besten dienen würden. Damit ist auch im Bereich der wettbewerbsfördernden Marktregulierung die Problematik entsprechender Zielkonflikte angesprochen. Wie soeben dargelegt, ist die Frage, ob solche Zielkonflikte tatsächlich bestehen, generell überaus komplex und kann daher im Rahmen der vorliegenden Studie nicht vertieft werden.75 Das gilt gerade auch in Bezug auf den Bereich der wettbewerbsfördernden Marktregulierung. Mit Blick auf einen etwaigen Reformbedarf des Rechtsrahmens soll es deshalb insoweit ebenfalls mit dem rein empirischen Befund sein Bewenden haben, dass in der Regulierungspraxis ganz verbreitet von entsprechenden Zielkonflikten ausgegangen wird.76
23 aa) Primäre Ausrichtung am Wettbewerbsziel?
Fraglich ist jedoch, ob diese Prämisse zutrifft, ob die politischen Ziele des Rechtsrahmens also wirklich als allgemeingültige Entscheidungsvorgaben auch für Maßnahmen der wettbewerbsfördernden Marktregulierung prinzipiell gleichrangig zu beachten sind oder ob dem Wettbewerbsziel in diesem Bereich besondere Bedeutung zukommt. Denn bereits in Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 der Rahmenrichtlinie wird – wenn auch im spezifischen Kontext der Technologieneutralität – auf „Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen“, Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass bestimmte Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden spezifisch der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen. Zugleich wird ihnen durch die ausdrückliche Nennung in der Grundsatznorm des Art. 8 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie eine hervorgehobene Bedeutung eingeräumt. Das könnte dafür sprechen, dass die betreffenden Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden zumindest unmittelbar allein oder jedenfalls in allererster Linie dem Wettbewerbsziel dienen und nicht gleichermaßen den im Weiteren entfalteten Zielsetzungen.
Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Rechtsrahmens unterlegt: Im Kommunikationsbericht 1999 als der zentralen Grundlage des Rechtsetzungsverfahrens hatte die Kommission betont, dass der seinerzeit bestehende Rechtsrahmen für die Telekommunikation in erster Linie darauf ausgerichtet war, den Übergang von den ehemaligen Fernmeldemonopolen zum Wettbewerb zu steuern, mit einem sich daraus ergebenden Fokus auf die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes und auf die Rechte neuer Marktteilnehmer.77 Der 1999 angestoßene Reformprozess, der in den jetzigen Rechtsrahmen des Jahres 2002 mündete, sollte den Wettbewerb in allen Marktsegmenten verstärken.78 Mit zunehmender Wettbewerbsorientierung sollte dabei die als Ersatz für den Wettbewerb eingeführte Regulierung allmählich reduziert werden, so dass sich die Regulierung nach und nach auf diejenigen Bereiche beschränken kön-
In diesen grundsätzlichen Überlegungen zur damaligen Reform des Rechtsrahmens kommen sehr deutlich zwei Aspekte zum Ausdruck: Zum einen wurde die Regulierung jedenfalls im Wesentlichen als „Ersatz für den Wettbewerb“ eingeführt.81 Und zum anderen sollten die politischen Ziele zumindest grundsätzlich durch Wettbewerb allein erreicht werden, so dass es nach Erreichung des Wettbewerbsziels nur noch einer auf bestimmte Bereiche beschränkten Regulierung (etwa zum Daten- und Verbraucherschutz) bedürfte. Die Förderung von Wettbewerb erweist sich insoweit also nicht nur als (auf einer ersten Stufe) zu erreichendes Ziel der Regulierung, sondern auch (auf einer zweiten Stufe) als Vehikel zu Erreichung der weitergehenden politischen Ziele.
Weiter bestätigt die Entstehungsgeschichte, dass diese „Zwitternatur“ des Wettbewerbsziels für einen – wesentlichen – Teil der durch den Rechtsrahmen etablierten Regulierung relevant ist, der sich dadurch von den anderen Regulierungsaufgaben unterscheidet. Ausdrücklich heißt es dazu im Kommunikationsbericht 1999:
„Der bestehende Rechtsrahmen für Telekommunikation enthält zwei unterschiedliche Arten der Regulierung. Die erste – Bestimmungen zur Erreichung von Zielen allgemeinen Interesses – wird bestehen bleiben und adaptiert werden, um ihre Wirksamkeit auf einem in Entwicklung befindlichen Sektor sicherzustellen. Die zweite – die primär auf eine Steuerung des Übergangs zum Wettbewerb ausgerichtete Regulierung – konzentrierte sich auf das Verhalten der etablierten Anbieter und die Rechte von neuen Mitbewerbern. In dem neuen Rechtsrahmen wird die letztgenannte Art der Regulierung der Akteure in dem Maße, in dem
Auch an anderer Stelle wird darauf Bezug genommen, dass der seinerzeit geltende Rechtsrahmen „zu einem Großteil mit der Notwendigkeit befaßt [sei], einen Wettbewerbsmarkt zu schaffen“, wohingegen „viele dieser Bestimmungen nicht mehr erforderlich“ seien, „[w]enn ein wettbewerbsorientierter Markt einmal effektiv besteht“, so dass im „neuen Rechtsrahmen ... Mechanismen ( z.B. beschränkte Geltungsdauern) vorgesehen sein [sollten], nach denen bestimmte Grundregeln regelmäßig auf ihre weitere Notwendigkeit hin überprüft werden“.83
Dieser Regulierungsansatz wurde zuletzt durch die Überarbeitung des Rechtsrahmens im Jahr 2009 explizit bestätigt. So heißt es in Erwägungsgrund 5 S. 1 der „Bessere Regulierung“-Richtlinie:
„Das Ziel besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich die elektronische Kommunikation nur durch das Wettbewerbsrecht zu regeln.“
Bei dieser wettbewerbsfördernden Regulierung, die regelmäßig auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen und mit zunehmendem Wettbewerb zurückzuführen ist, handelt es sich offensichtlich um die wettbewerbsfördernde Marktregulierung nach Art. 15, 16 der Rahmenrichtlinie i.V.m. Art. 8 ff. der Zugangsrichtlinie und Art. 17 der Universaldienstrichtlinie. Mit der Pflicht zur turnusmäßigen Überprüfung seiner Anwendungsvoraussetzungen (Marktdefinition und Marktanalyse) trägt dieser Teil der Marktregulierung dem genannten Ziel einer automatischen Anpassung des Regulierungsumfangs an den Stand des erreichten Wettbewerbs Rechnung. In der systematischen Ausgestaltung dieser Vorschriften ist der bei Schaffung des Rechtsrahmens im Jahr 2002 und seiner Reform im Jahr 2009 verfolgte Regulierungsansatz somit letzten Endes auch erkennbar normativ verankert und für den überarbeiteten Rechtsrahmen bestätigt worden: Sobald
Die wettbewerbsfördernde Marktregulierung ist somit jedenfalls in allererster Linie auf die Schaffung von Wettbewerb gerichtet und in dieser funktionalen Ausrichtung explizit von den anderen Regulierungsmaßnahmen zu unterscheiden, die der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation vorsieht. Hierzu zählen auch sonstige Aufgaben der Marktregulierung, wie insbesondere die allgemeine Zugangs- und Zusammenschaltungsregulierung nach Art. 4 und 5 der Zugangsrichtlinie, da diese normativ nicht vom Stand des erreichten Wettbewerbs abhängig ist und insoweit auch keiner automatischen Anpassung unterliegt.
Von ihrer konzeptionellen Ausrichtung war und ist die wettbewerbsfördernde Marktregulierung daher gerade nicht gleichermaßen offen für die Verwirklichung der weitergehenden Zielsetzungen, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 3 und 4 der Rahmenrichtlinie und zukünftig einem evtl. weiteren Investitionsziel ergeben. Sie ist vielmehr allein oder zumindest primär auf die Schaffung von Wettbewerb gerichtet. Das wurde im Kommunikationsbericht 1999 besonders pointiert in Bezug auf die Regulierung von Zugangsentgelten formuliert:
„Hinsichtlich der Zusammenschaltung und des Zugangs sollte jeder Regulierungseingriff in die Preisgestaltung eine Reihe von Signalen zur Förderung des Wettbewerbs vorsehen, um tatsächlich vom Markt bestimmte Ergebnisse zu gewährleisten.“84
Der Regulierungseingriff soll also den Wettbewerb fördern, damit Wettbewerbsergebnisse erzielt werden. Es wird demgegenüber nicht darauf abgehoben, ob diese Ergebnisse auch den Interessen der EU-Bürger, dem Binnenmarkt oder einem etwaigen Investitionsziel dienen. Das belegt deutlich die teleologische Fokussierung der wettbewerbsfördernden Marktregulierung auf das Wettbewerbsziel. Angesichts der Entstehungsgeschichte des Rechtsrahmens, der sie bestätigenden Richtlinienerwägung aus dem Jahr 2009 und der systematischen Ausgestaltung der Vorschriften zur wettbewerbsfördernden Marktregulierung spricht daher viel dafür, dass sich entsprechende Regulierungsmaßnahmen de lege lata zumindest in allererster Linie an diesem Regulierungsziel auszurichten haben, also an der Förderung des Wettbewerbs.
bb) Regulierungspraxis
Die Regulierungspraxis greift demgegenüber auch im Bereich der wettbewerbsfördernden Marktregulierung auf die Gesamtheit der (drei) Regulierungsziele aus Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rahmenrichtlinie zurück. So ist der EuGH etwa ohne weiteres davon ausgegangen, dass die in Art. 8 Abs. 1 (S. 1) der Rahmenrichtlinie vorgesehene Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden auf die Regulierungsziele nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie auch bei der Marktdefinition und -analyse85 und bei der Auferlegung von Vorabverpflichtungen im Zugangsbereich86 zum Tragen kommt. Entsprechend hat er entschieden, dass auch eine Zugangsverpflichtung nach Art. 12 der Zugangsrichtlinie „unter Berücksichtigung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele festgesetzt werden“87
Das ihr zugrundeliegende Verständnis kann sich zum einen darauf stützen, dass die in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rahmenrichtlinie ausdifferenzierten Ziele nach dem systematischen Ansatz von Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 der Rahmenrichtlinie zunächst einmal Geltung für alle Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden beanspruchen.90 Auch ist in Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 der Rahmenrichtlinie nicht davon die Rede, dass es Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden gibt, die nur der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen. Das lässt Raum für ein Verständnis, dem zufolge es dort lediglich um Aufgaben geht, die auch der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen.
Und zum anderen nehmen mit Art. 8 der Zugangsrichtlinie und Art. 17 der Universaldienstrichtlinie die maßgeblichen Vorschriften zur wettbewerbsfördernden Marktregulierung ausdrücklich auf die Ziele nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie Bezug91, beziehen sich also zumindest dem Wortlaut nach auf alle dort vorgegebenen Regulierungsziele und nicht allein auf das Wettbewerbsziel.92 Entsprechendes gilt für die Vorschriften in Art. 7, 7a der Rahmenrichtlinie, in denen auch die in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele als materieller Maßstab für das Konsolidierungs- bzw. Koordinierungsverfahren genannt werden.93
Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die praktische Anwendung des Rechtsrahmens davon auszugehen, dass auch die wettbewerbsfördernde
4. Zwischenergebnis
Dem geltenden Rechtsrahmen liegen damit insgesamt drei Zielbestimmungen zugrunde:
– Das Wettbewerbsziel umfasst die Sicherstellung eines unverfälschten und unbeschränkten Wettbewerbsprozesses, der letzten Endes dem öffentlichen Interesse, den einzelnen Unternehmen und den Verbrauchern dient, indem insbesondere den Nutzern der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Qualität und Preise zukommt.
– Das Binnenmarktziel ist insbesondere darauf gerichtet, die Entstehung grenzüberschreitender Netze und europaweiter Dienste sowie eine durchgehende Konnektivität zu fördern und u.a. durch die Herausbildung einer einheitlichen Regulierungspraxis und Rechtsanwendung alle Hindernisse für eine nicht an mitgliedstaatliche Grenzen gebundene Betätigung im Bereich der elektronischen Kommunikation zu beseitigen.
– Das Bürgerziel umfasst alle denkbaren Interessen der EU-Bürger, wobei für die Zwecke der hiesigen Untersuchung insbesondere das Interesse an einer telekommunikativen Grundversorgung (Universaldienst), das Interesse an einer Freiheit als – informierter – Nachfrager, das Interesse an einem möglichst attraktiven Angebot zu möglichst niedrigen Preisen und das Interesse an einer umfassenden Konnektivität (Ende-zu-Ende-Verbund) zu nennen sind.
Diese Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Das gilt auch für das Binnenmarktziel. Dieses ist zwar u.a. auf die Schaffung und harmonisierte Anwendung eines einheitlichen Rechtsrahmens gerichtet. Auch hieraus ergibt sich allerdings keine Vorrangregelung, sondern lediglich die Maßgabe einer binnenmarktkompatiblen Zielverwirklichung.
Demgegenüber sprechen sowohl die legislatorischen Erwägungen bei der Schaffung des Rechtsrahmens, die bei seiner Reform im Jahr 2009 ausdrücklich bestätigt wurden, als auch der gewählte Regulierungsansatz da-
Zu guter Letzt ist ein Investitionsziel im aktuellen Rechtsrahmen nicht vorgesehen. Die Förderung effizienter Investitionen (in neue und verbesserte Infrastrukturen) ist jedoch in Form eines Regulierungsgrundsatzes als Mittel zur Erreichung aller drei Regulierungsziele bereits jetzt vorgegeben.
17 | Kleinlein/Schubert, N&R 2013, 185, 189. |
18 | Hervorhebung hinzugefügt. |
19 | Zum nicht abschließenden Charakter der entsprechenden Aufzählungen siehe auch Scherer, K&R 2002, 273, 278. |
20 | Heun, CR 2011, 152, 155, spricht insoweit in ähnlicher Weise von „Handlungsbeispielen“. Die betreffenden Aspekte werden bisweilen aber auch als „Unterziele“ bezeichnet, vgl. Cornils, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. A., 2013, § 2 Rn. 6; Gärditz, N&R-Beilage 2/2011, 1, 4; Scherer, K&R 2002, 273, 278. |
21 | So etwa Forgó/Götz/Otto, MR 2010, 16, 19; Koenig/Loetz, TKMR 2004, 132, 141, sowie aus regulierungsökonomischer Sicht unten, unter III. 2. a) (S. 41). |
22 | BVerwGE 119, 282, 295 f. (Urt. v. 3.12.2003 – Az. 6 C 20.02); BVerwG, N&R 2008, 137, 139 (Urt. v. 18.12.2007 – Az. 6 C 47.06). |
23 | Koenig/Vogelsang/Kühling/Loetz/Neumann, Funktionsfähiger Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten, 2002, S. 107. |
24 | Koenig/Vogelsang/Kühling/Loetz/Neumann (Fn. 23), S. 110. |
25 | Koenig/Loetz, TKMR 2004, 132, 137 u. 142. Vgl. zur Rechtslage in Deutschland auch BVerwG, N&R 2008, 137, 139 (Urt. v. 18.12.2007 – Az. 6 C 47.06); Koenig/Vogelsang/Kühling/Loetz/Neumann (Fn. 23), S. 107. A.A. Möschel, MMR 2008, 503, 505. |
26 | EuGH, Slg. 1980, 2033, 2057 = ECLI:EU:C:1980:169, Rn. 20 (Urt. v. 26.6.1980 – Rs. 136/79) – National Panasonic/Kommission. |
27 | Der EuGH hat hier zunächst ausdrücklich von „workable competition“ gesprochen, siehe EuGH, Slg. 1977, 1875, 1905 = ECLI:EU:C:1977:167, Rn. 20 (Urt. v. 25.10.1977 – Rs. 26/76) – Metro/Kommission. |
28 | EuGH, Slg. 1977, 1875, 1905 = ECLI:EU:C:1977:167, Rn. 20 (Urt. v. 25.10.1977 – Rs. 26/76) – Metro/Kommission. |
29 | EuGH, Slg. 1977, 1875, 1905 = ECLI:EU:C:1977:167, Rn. 20 (Urt. v. 25.10.1977 – Rs. 26/76) – Metro/Kommission; aus juristischer Sicht zustimmend Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. A., 2016, Art. 101 AEUV Rn. 79. |
30 | EuGH, Slg. 1981, 2021, 2031 = ECLI:EU:C:1981:178, Rn. 13 (Urt. v. 14.7.1981 – Rs. 172/80) – Züchner/Bayerische Vereinsbank; Slg. 1975, 1663, 1965 = ECLI:EU:C:1975:174, Rn. 173/174 (Urt. v. 16.12.1975 – verb. Rs. 40/73 u.a.) – Suiker Unie u.a./Kommission. |
31 | EuGH, Slg. 1981, 2021, 2031 = ECLI:EU:C:1981:178, Rn. 14 (Urt. v. 14.7.1981 – Rs. 172/80) – Züchner/Bayerische Vereinsbank; Slg. 1975, 1663, 1965 = ECLI:EU:C:1975:174, Rn. 173/174 (Urt. v. 16.12.1975 – verb. Rs. 40/73 u.a.) – Suiker Unie u.a./Kommission. |
32 | Lau, Das Wettbewerbsverbot in Versicherungsagenturverträgen, 2010, S. 203. |
33 | EuGH, ECLI:EU:C:2009:610, Rn. 63 (Urt. v. 6.10.2009 – verb. Rs. C-501/06 P u.a.) – GlaxoSmithKline/Kommission; ECLI:EU:C:2009:343, Rn. 38 (Urt. v. 4.6.2009 – Rs. C-8/08) – T-Mobile Netherlands u.a.; vgl. auch EuGH, Slg. 2007, I-2331, 2411 = ECLI: EU:C:2007:166, Rn. 106 (Urt. v. 15.3.2007 – Rs. C-95/04 P) – British Airways/Kommission. |
34 | Körber, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 1, Teil 2, 5. A., 2012, Art. 2 FKVO Rn. 194. |
35 | Siehe EuGH, Slg. 2007, I-2331, 2411 = ECLI:EU:C:2007:166, Rn. 106 (Urt. v. 15.3.2007 – Rs. C-95/04 P) – British Airways/Kommission: Art. 82 EG (= Art. 102 AEUV) beziehe sich nicht nur auf „Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch auf solche, die ihnen durch einen Eingriff in die Struktur des tatsächlichen Wettbewerbs … Schaden zufügen“ (Hervorhebungen hinzugefügt). Vgl. auch Eilmansberger, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. A., 2012, vor Art. 101 AEUV Rn. 7. |
36 | EuGH, Slg. 1994, 1829, 1847 = ECLI:EU:C:1994:196, Rn. 19 (Urt. v. 17.5.1994 – Rs. C-41/93) – Frankreich/Kommission; Slg. 1986, 1213, 1235 = ECLI:EU:C:1988:103, Rn. 24 (Urt. v. 25.2.1988 – Rs. 299/86) – Drexl; Slg. 1982, 1409, 1431 f. = ECLI:EU:C:1982:135 Rn. 33 (Urt. v. 5.5.1982 – Rs. 15/81) – Schul/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen; Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. A., 2010, Art. 26 AEUV Rn. 1; Schröder, in: Streinz (Fn. 35), Art. 26 AEUV Rn. 20. |
37 | Kotzur (Fn. 36), Art. 26 AEUV Rn. 1. |
38 | Khan/Eisenhut, in: Vedder/Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2012, Art. 26 AEUV Rn. 2; Schröder (Fn. 36), Art. 26 AEUV Rn. 23. |
39 | Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb; siehe auch EuGH, Slg. 2011, I-11491, 11512 = ECLI:EU:C:2011:740 Rn. 60 (Urt. v. 17.11.2011 – Rs. C-496/09) – Kommission/Italien; Schröder (Fn. 36), Art. 26 AEUV Rn. 24. |
40 | EuGH, Slg. 1991, I-2867, 2899 = ECLI:EU:C:1991:244 Rn. 14 f. (Urt. v. 11.6.1991 – Rs. C-300/89) – Kommission/Rat; Khan, in: Geiger/Khan/Kotzur (Fn. 36), Art. 114 AEUV Rn. 13. |
41 | Schröder (Fn. 36), Art. 26 AEUV Rn. 29. |
42 | Khan (Fn. 40), Art. 114 AEUV Rn. 6. |
43 | Korte, in: Calliess/Ruffert (Fn. 29), Art. 114 AEUV Rn. 27 ff.; Khan (Fn. 40), Art. 114 AEUV Rn. 8; Leible/Schröder, in: Streinz (Fn. 35), Art. 114 AEUV Rn. 25 ff. |
44 | Vgl. Khan (Fn. 40), Art. 114 AEUV Rn. 1; Leible/Schröder (Fn. 43), Art. 114 AEUV Rn. 5 f. |
45 | EuGH, ECLI:EU:C:2010:321, Rn. 32 (Urt. v. 8.6.2010 – Rs. C-58/08) – Vodafone; Slg. 2006, I-11573, 11644 = ECLI:EU:C:2006:772, Rn. 37 (Urt. v. 12.12.2006 – Rs. C-380/03) – Deutschland/Parlament und Rat; Slg. 2004, I-11825, 11881 = ECLI:EU:C:2004:800, Rn. 30 (Urt. v. 14.12.2004 – Rs. C-434/02) – Arnold André; Slg. 2000, I-8419, 8524 = ECLI:EU: C:2000:544, Rn. 84 (Urt. v. 5.10.2000 – Rs. C-376/98) – Deutschland/Parlament u. Rat; Fischer, in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar, 6. A., 2012, Art. 114 AEUV Rn. 9; Leible/Schröder (Fn. 43), Art. 114 AEUV Rn. 21. |
46 | EuGH, ECLI:EU:C:2010:321, Rn. 32 (Urt. v. 8.6.2010 – Rs. C-58/08) – Vodafone; Slg. 2000, I-8419, 8524 = ECLI:EU:C:2000:544, Rn. 84 (Urt. v. 5.10.2000 – Rs. C-376/98) – Deutschland/Parlament u. Rat; Leible/Schröder (Fn. 43), Art. 114 AEUV Rn. 21. |
47 | Siehe zu diesem Spürbarkeitserfordernis, das Harmonisierungsmaßnahmen zur Beseitigung nur geringfügiger Wettbewerbsverzerrungen ausschließt, EuGH, Slg. 2000, I-8419, 8529 f. = ECLI:EU:C:2000:544, Rn. 106 f. (Urt. v. 5.10.2000 – Rs. C-376/98) – Deutschland/Parlament u. Rat; Korte (Fn. 43), Art. 114 AEUV Rn. 43; Leible/Schröder (Fn. 43), Art. 114 AEUV Rn. 45. Zur Frage, ob das Spürbarkeitserfordernis auch bei Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten gilt, siehe (verneinend) Korte (Fn. 43), Art. 114 AEUV Rn. 39 m.w.N. (auch zur a.A.). |
48 | EuGH, Slg. 1991, I-2867, 2899 = ECLI:EU:C:1991:244, Rn. 15 (Urt. v. 11.6.1991 – Rs. C-300/89) – Kommission/Rat; Fischer (Fn. 45), Art. 114 AEUV Rn. 14; Leible/Schröder (Fn. 43), Art. 114 AEUV Rn. 43; vgl. auch EuGH, Slg. 2002, I-11453, 11574 = ECLI: EU:C:2002:741, Rn. 60 (Urt. v. 10.12.2002 – Rs. C-491/01) – British American Tobacco (Investments) u. Imperial Tobacco. Bisweilen wird gefordert, dass es durch die Wettbewerbsverfälschung zu einer Beeinträchtigung der Grundfreiheiten kommen muss, vgl. EuGH, Slg. 1995, I-1985, 2014 = ECLI:EU:C:1995:237, Rn. 32 (Urt. v. 13.7.1995 – Rs. C-350/92) – Spanien/Rat. Ausführlich dagegen Leible/Schröder (Fn. 43), Art. 114 AEUV Rn. 44. |
49 | EuGH, ECLI:EU:C:2010:321, Rn. 32 (Urt. v. 8.6.2010 – Rs. C-58/08) – Vodafone; Slg. 2006, I-11573, 11644 = ECLI:EU:C:2006:772, Rn. 37 (Urt. v. 12.12.2006 – Rs. C-380/03) – Deutschland/Parlament und Rat; Slg. 2004, I-11825, 11881 = ECLI:EU:C:2004:800, Rn. 30 (Urt. v. 14.12.2004 – Rs. C-434/02) – Arnold André; Fischer (Fn. 45), Art. 114 AEUV Rn. 9. Bisweilen stellt der EuGH auch darauf ab, dass die Unterschiede geeignet sein müssen, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken oder zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen zu führen, EuGH, ECLI:EU:C:2010:321, Rn. 32 (Urt. v. 8.6.2010 – Rs. C-58/08) – Vodafone, stellt also mögliche Wettbewerbsverzerrungen neben etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt. |
50 | Dort wird unter Hinweis auf den Nutzen eines Systemwettbewerbs eher eine Pluralität der Rechtsordnungen favorisiert, siehe Khan (Fn. 40), Art. 114 AEUV Rn. 2 m.w.N. |
51 | Prägnant Schröder (Fn. 36), Art. 26 AEUV Rn. 24: Im Binnenmarkt als einem Markt sollen nicht verschiedene staatliche Rahmenbedingungen, sondern allein unternehmerische Leistungen über den Erfolg entscheiden. |
52 | Vgl. Fischer (Fn. 45), Art. 114 AEUV Rn. 9; Khan (Fn. 40), Art. 114 AEUV Rn. 2. |
53 | Schröder (Fn. 36), Art. 26 AEUV Rn. 29. |
54 | Siehe auch Klotz, in: Säcker (Fn. 12), Einl. II Rn. 56 („Schaffung eines harmonisierten Regulierungsrahmens“). |
55 | Hinzu kommt, dass Art. 8 Abs. 2 lit. a der Richtlinie insoweit einen anderen Personenkreis umfasst, als die Vorschrift auf das Interesse der „Nutzer“ abzielt, gemäß Art. 3 lit. h der Rahmenrichtlinie also auf das Interesse der natürlichen oder juristischen Personen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nehmen oder beantragen. Die Gruppen der Nutzer einerseits und der EU-Bürger andererseits weisen somit zwar eine erhebliche Schnittmenge auf, sind aber nicht identisch; irreführend daher Klotz (Fn. 54), Einl. II Rn. 56, wenn er hinsichtlich des Wettbewerbsziels einzig den „Verbrauchernutzen“ im Blick hat. |
56 | Siehe etwa Wagemann, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. A., 2016, § 16 Rn. 82 (S. 842 f.). |
57 | Vgl. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a der Zugangsrichtlinie; Scherer, K&R 2002, 329, 339. Vorliegend wird dem Begriff „Ende-zu-Ende-Verbund“ gegenüber dem in der Zugangsrichtlinie verwendeten Begriff „End-zu-End-Verbund“ der Vorzug eingeräumt, da der Wortbestandteil „End“ eine unreflektierte Übersetzung aus dem Englischen sein dürfte. |
58 | Hervorhebung hinzugefügt. |
59 | Art. 1 Nr. 8 lit. c der „Bessere Regulierung“-Richtlinie; das wird wohl übersehen bei GEREK, BEREC Report on Oligopoly analysis and regulation, BoR (15) 195, S. 67. |
60 | Für den korrespondierenden Regulierungsgrundsatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG insoweit unklar Säcker (Fn. 12), § 2 Rn. 21. |
61 | Missverständlich daher EuGH, ECLI:EU:C:2014:2009, Rn. 52 (Urt. v. 19.6.2014 – Rs. C-556/12) – TDC/Teleklagenævnet, in der deutschen Sprachfassung, wenn dort von den „Zielen“ des Art. 8 Abs. 5 der Rahmenrichtlinie gesprochen wird. In der verbindlichen dänischen Sprachfassung ist demgegenüber von „principper“ die Rede, also von „Grundsätzen“ (Prinzipien), und nicht von „mål“, also von „Zielen“. |
62 | Säcker (Fn. 12), Einl. I Rn. 5, § 2 Rn. 17a; ähnlich auch Cornils (Fn. 20), § 2 Rn. 15; Stelter, CR 2012, 647, 648. In der Sache ebenso Kirchner, CR 2011, 365, 369, wenn dort im Widerspruch zu dem zugleich behaupteten „Vorrang der Grundsätze gegenüber den Zielen“ darauf abgestellt wird, „dass bei der Verfolgung der Ziele die Regulierungsgrundsätze anzuwenden sind“: Die Regulierungsziele geben also die Richtung vor und die Regulierungsgrundsätze beschreiben den Weg zu diesem Ziel. Sie bestimmen aber nicht ihrerseits die finale Ausrichtung der Regulierung. |
63 | Siehe unten, unter IV. 1. a) (S. 86 ff.). |
64 | Gärditz, N&R-Beilage 2/2011, 1, 4; Scherer, K&R 2002, 273, 278. Entsprechend zu den auch aus Art. 8 der Rahmenrichtlinie abgeleiteten Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG Sörries, CR 2015, 162, 166. Vgl. auch Forgó/Götz/Otto, MR 2010, 16, 19, die dabei allerdings das Wettbewerbsziel auf eine „Förderung von Dienstleistungswettbewerb“ verkürzen. |
65 | Mit Blick auf den Universaldienst Schings, N&R 2016, 156, 162; hinsichtlich des Verbraucherschutzes Gärditz, N&R-Beilage 2/2011, 1, 4. |
66 | Gärditz, N&R-Beilage 2/2011, 1, 4. |
67 | So etwa Scherer, K&R 2002, 273, 278. |
68 | Auch Scherer, K&R 2002, 273, 278, verhält sich hierzu nicht. |
69 | EuGH, ECLI:EU:C:2009:749, Rn. 91 (Urt. v. 3.12.2009 – Rs. C-424/07) – Kommission/Deutschland. |
70 | EuGH, ECLI:EU:C:2009:749, Rn. 93 (Urt. v. 3.12.2009 – Rs. C-424/07) – Kommission/Deutschland. |
71 | Siehe etwa Klotz (Fn. 54), Einl. II Rn. 56 („insbesondere“, „mit besonderem Nachdruck“); für den Zielekatalog in § 2 Abs. 2 TKG tendenziell gerade umgekehrt Säcker (Fn. 12), § 2 Rn. 9. |
72 | Das meint letzten Endes wohl auch Säcker (Fn. 12), § 2 Rn. 9, wenn er von einer „ancillarische[n] Funktion“ des Binnenmarktziels spricht und darauf hinweist, dass die Binnenmarktintegration kein „Selbstzweck“ sei. |
73 | Knapp/Weißenfels, N&R 2014, 130, 132. |
74 | Vgl. auch Kleinlein/Schubert, N&R 2013, 185, 192. |
75 | Siehe eingangs unter 3. (S. 19). |
76 | Siehe auch bezogen auf die Marktregulierung nach dem TKG Bundesnetzagentur, Konsolidierungsentwurf v. 20.6.2016 – Az. BK 3g-15/004, S. 221: „Im Rahmen der Regulierung nach dem zweiten Teil kommt es regelmäßig zu Zielkonflikten zwischen den verschiedenen Regulierungszielen und -grundsätzen …“ |
77 | Kommission, Mitteilung „Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste – Kommunikationsbericht 1999“, KOM (1999) 539 endgültig, S. V. |
78 | Kommission (Fn. 77), Kommunikationsbericht 1999, KOM (1999) 539 endgültig, S. V u. 4. |
79 | Kommission (Fn. 77), Kommunikationsbericht 1999, KOM (1999) 539 endgültig, S. V. |
80 | Kommission (Fn. 77), Kommunikationsbericht 1999, KOM (1999) 539 endgültig, S. 15. |
81 | Siehe auch Groebel (Fn. 11), S. 171 f. |
82 | Kommission (Fn. 77), Kommunikationsbericht 1999, KOM (1999) 539 endgültig, S. 4 (Hervorhebung im Original). |
83 | Kommission (Fn. 77), Kommunikationsbericht 1999, KOM (1999) 539 endgültig, S. 16 (Hervorhebung im Original). |
84 | Kommission (Fn. 77), Kommunikationsbericht 1999, KOM (1999) 539 endgültig, S. 42 (Hervorhebungen hinzugefügt). |
85 | EuGH, ECLI:EU:C:2009:749, Rn. 91 (Urt. v. 3.12.2009 – Rs. C-424/07) – Kommission/Deutschland. |
86 | EuGH, ECLI:EU:C:2014:2009, Rn. 44 (Urt. v. 19.6.2014 – Rs. C-556/12) – TDC/Teleklagenævnet. |
87 | Hervorhebungen hinzugefügt. |
88 | EuGH, ECLI:EU:C:2014:2009, Rn. 42 u. 45 (Urt. v. 19.6.2014 – Rs. C-556/12) – TDC/Teleklagenævnet. |
89 | Vgl. etwa Kommission, Empfehlung v. 27.6.2013 – Az. C (2013) 3954 final – Sache DE/2013/1424, Erwägungsgründe 42 u. 44 sowie Ziff. 2. |
90 | Siehe dazu bereits oben, unter 1. (S. 6). |
91 | Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie, Art. 17 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 S. 1 der Universaldienstrichtlinie. |
92 | Siehe auch EuGH, ECLI:EU:C:2014:2009, Rn. 44 (Urt. v. 19.6.2014 – Rs. C-556/12) – TDC/Teleklagenævnet. |
93 | Art. 7 Abs. 4 S. 1, Art. 7a Abs. 2 der Rahmenrichtlinie. |