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Europäische Insolvenzverordnung (2021), S. 660 
Art. 79 Aufgaben der Mitgliedstaaten … 
Christoph G. Paulus 
Christoph G. Paulus
Europäische Insolvenzverordnung. Art. 79 Aufgaben der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in nationalen Insolvenzregistern
Europäische Insolvenzverordnung (2021), S. 660

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