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BB 2007, 2247
OLG München 
Verlegung des Satzungssitzes einer deutschen GmbH ins EU-Ausland kann nicht im Handels-register eingetragen werden (Beschluss vom 04.10.2007, 31 Wx 036/07)

Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt “de Lasteyrie du Saillant” und “Sevic”) zur Niederlassungsfreiheit nichts geändert.

OLG München, BB 2007, 2247-2248 (Beschluss vom 04.10.2007, 31 Wx 036/07)

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