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BB 2016, 3089
BGH 
Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers (Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16)

Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass ihm – als sog. “Strohmann” – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.

BGH, BB 2016, 3089 (Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16)

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