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BB 2020, 432
BFH 
Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a. F. für nach dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Urteil vom 06.08.2019, VIII R 26/17)

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 geltenden Fassung (EStG a. F.) sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig.

BFH, BB 2020, 432-434 (Urteil vom 06.08.2019, VIII R 26/17)

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