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BB 2012, 2253
 
OLG Nürnberg: Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins aufgrund eines eintragungspflichtigen Umstands

Mit Beschluss vom 15.8.2012 – 12 W 1474/12 – hat das OLG Nürnberg entschieden: Bezieht sich die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins auf einen gem. § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtigen Umstand (etwa Name oder Sitz des Vereins oder Zusammensetzung des Vorstandes), so hat die Anmeldung zum Vereinsregister gem. § 71 Abs. 1 BGB die geänderte Satzungsbestimmung (schlagwortartig) näher zu bezeichnen. …

BB 2012, 2253

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