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BB 2009, 2474
LG Bonn 
Kein Ordnungsgeld für Insolvenzgesellschaft, wenn die Kosten für die Jahresabschlussoffenlegung schuldlos nicht aufgebracht werden können (Beschluss vom 16.09.2009, 30 T 366/09)

Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 HGB offenzulegen haben.

LG Bonn, BB 2009, 2474-2476 (Beschluss vom 16.09.2009, 30 T 366/09)

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