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BB 2025, 553
 

Im Blickpunkt

Abbildung 13

Am 26.2.2025 hat die EU-Kommission ein Paket zur Vereinfachung von Regeln für Nachhaltigkeit und EU-Investitionen vorgelegt. Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – Corporate Sustainablity Reporting Directive [CSRD] und EU-Taxonomie) würden, so die taggleiche diesbezügliche PM der Europäischen Kommission, u. a. Folgendes bewirken: (1) Rd. 80 % der Unternehmen würden aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen, so dass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten auf die größten Unternehmen konzentrieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben; (2) sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht belasten; (3) Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 meldepflichtig sind, um zwei Jahre (bis 2028). (4) Verringerung des Aufwands für die Berichterstattungspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie und Beschränkung auf die größten Unternehmen (entsprechend dem Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) bei gleichzeitiger Beibehaltung der Möglichkeit, freiwillig für die anderen großen Unternehmen im künftigen Anwendungsbereich der CSRD Bericht zu erstatten. Dies dürfte laut EU-Kommission zu erheblichen Kosteneinsparungen für kleinere Unternehmen führen und es Unternehmen, die Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen wünschen, ermöglichen, diese Berichterstattung fortzusetzen. (5) Einführung der Möglichkeit der Berichterstattung über Tätigkeiten, die teilweise mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen, um einen schrittweisen ökologischen Wandel der Tätigkeiten im Laufe der Zeit zu fördern, im Einklang mit dem Ziel, die Finanzierung des Übergangs auszuweiten, um Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen. (6) Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Verringerung der Berichtsvorlagen um rund 70 %. – Weitere Maßnahmenpunkte des sog. ersten Omnibus-Vorschlags finden Sie im Blickpunkt Wirtschaftsrecht auf S. 513 in diesem Heft.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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