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BB 2025, 853
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Nach Cum-Ex nun Cum-Cum? Bekanntlich lehnte das LG Wiesbaden mit Beschluss vom 12.2.2024 – 6 KLs 1141 Js 23920/12 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Steuerhinterziehung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ab. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden war mit ihrer Anklageschrift gescheitert. Sie erhob Beschwerde beim OLG Frankfurt a. M. und begründete diese damit, dass die Verurteilung der Angeschuldigten überwiegend wahrscheinlich sei. Mit Beschluss vom 10.12.2024 – 3 Ws 231/24 hob das OLG die Entscheidung des LG Wiesbaden auf. Eine andere Kammer des LG Wiesbaden muss nun die Hauptverhandlung durchführen. Im Kern geht es bei den sog. Cum-Cum-Gestaltungen um den Vorwurf der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 153 AO. Allerdings fehlt bisher jede gerichtliche Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Dividendenstripping-Fällen in Cum-Cum-Gestaltungen eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung möglich ist. Auch bei dieser Beurteilung wird ein Blick auf die eingeholten Rechtsgutachten geworfen werden, ob und inwieweit diese geeignet sind, den Vorsatz der Angeklagten auszuschließen. Die Bewertung ist hier unterschiedlich. Während die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangte, dass die Gutachten nicht neutral und ergebnisoffen erstattet worden sein sollen, kam das LG Wiesbaden zu einem anderen Ergebnis, nämlich einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum. Der Beschluss war gerade erst ergangen, da begann schon der Überbietungswettbewerb hinsichtlich des möglichen Steuerschadens. Die Summen gehen von 28,5 Mrd. Euro (Prof. Dr. Christoph Spengel) bis 40 Mrd. (allerdings mit Cum-Ex, so das ZDF). Eine frühere Umfrage der Finanzaufsicht Bafin ergab, dass sich 54 Banken an Cum-Cum-Geschäften beteiligt haben und das Rückforderungspotenzial aus diesen Geschäften 4,6 Mrd. Euro betrage. Eines scheint klar zu sein, dass die Anklage vor dem LG Wiesbaden nicht die letzte in diesem Zusammenhang sein wird. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass es sich bei diesem Verfahrensschritt nur um die Zulassung der Anklage ging, bei der nur die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung maßgeblich ist. Die Frage, ob strafbares Verhalten vorliegt, bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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