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BB 2013, 1877
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Auf ein Neues! Das FG Niedersachsen hat erneut eine mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags auf den 21.8.2013 anberaumt (Az. 7 K 143/08), vgl. auch PM des FG Niedersachsen vom 29.7.2013. Das Verfahren ist deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil das FG den Soli bereits 2009 für verfassungswidrig erachtet hatte. Das BVerfG hatte daraufhin 2010 die vom FG eingereichte Vorlage für unzulässig erachtet, weil das FG keine Aspekte aufgezeigt hätte, die das BVerfG in seiner Rechtsprechung zu Ergänzungsabgaben nicht berücksichtigt habe. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses kann die vom BVerfG genannten Gesichtspunkte aufgreifen und ggf. “nachbessern”, dann kein Urteil sprechen, sondern den Fall erneut dem BVerfG vorlegen. Das Ringen um den Soli geht also weiter – nicht nur in der Politik, sondern auch in der Justiz.

Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht

 
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