Im Blickpunkt
Die Corona-Pandemie führte zu einer bisher unbekannten wirtschaftlichen Situation, dem sog. Lockdown. Dieser hatte zur Folge, dass Restaurants, Cafés und Bars geschlossen werden mussten und diesen nur die Möglichkeit blieb, Außer-Haus-Verkauf anzubieten. Die Bundesregierung ergänzte mit dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes die Hilfsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Danach wird der Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt. Mit diesem steuerlichen Anreiz sollen die Betriebe wieder auf die Beine kommen. Bei der bisherigen Berichterstattung ging ein Detail unter: Der Umsatzsteuerrabatt gilt nicht für alles, was Gastronomen und Caterer servieren: Getränke sind ausgenommen, der Teufel steckt auch bei dieser Maßnahme im Detail. Bisher ist es so, dass die verzehrfertig zubereiteten Speisen, die im Restaurant, Café oder in einer Bar verzehrt werden, dem Regelsteuersatz von 19 % unterfallen. Für Gerichte außer Haus gilt dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Die steuerliche Qualifikation folgt damit der einfachen Regel außer Haus = 7 %, im Haus = 19 %. Damit ist jetzt Schluss. Die auf den ersten Blick als Steuervereinfachung gepriesene Absenkung der Umsatzsteuer für im Haus Verzehr entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Verkomplizierung des Umsatzsteuerrechts. Denn während Speisen nun dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfallen, gleich ob im Haus oder außer Haus, sollen alkoholische und nichtalkoholische Getränke weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 % unterfallen. Daher gilt für ein Jahr: 7 % Umsatzsteuer für Essen und 19 % Umsatzsteuer für Getränke. Allerdings gibt es auch bei den Getränken noch eine Spitzfindigkeit: Milch, Milcherzeugnisse und Milchmischgetränke unterfallen selbstverständlich weiterhin im Café dem Regelsteuersatz von 19 % und außer Haus dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Steuervereinfachung? Es bleibt zu hoffen, dass wenigstens die im besonderen Teil des Gesetzesentwurfs angeführte Begründung: “Der Gesetzgeber erwartet durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur”, eintritt.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht