Im Blickpunkt
Das BAG hatte am 27.8.2020 über eine mutmaßliche Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit einer angehenden Lehrerin zu entscheiden (BAG PM Nr. 28/20 vom 28.8.2020). Die Diplom-Informatikerin bewarb sich auf eine Stelle als Oberstufenlehrerin für Informatik in Berlin. Sie selbst bezeichnet sich als gläubige Muslima. Daher bestätigte sie auf Nachfrage nach dem Bewerbungsgespräch, dass sie trotz des Berliner Neutralitätsgesetzes vorhabe, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Die Bewerbung blieb erfolglos. Daraufhin nahm die Informatikerin die Stadt Berlin auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch. Während das ArbG die Klage noch abwies, sprach das LAG der Klägerin eine Entschädigung zu. Die Revisionsinstanz schloss sich dem LAG an und bestätigte die Höhe der Entschädigung. Der Stadt sei es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, die Klägerin sei aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nicht für die Stelle berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei das Berliner Neutralitätsgesetz, das eine staatliche Neutralität bezüglich religiöser Bekundungen in Schulen fordert, verfassungskonform auszulegen. Ohne die Darlegung einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens durch das Tragen eines Kopftuchs stelle das generelle Verbot des Tragens eines solchen oder eben die Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG dar.
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht