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BB 2024, 641
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Das Europäische Parlament (EP) hat seine Position zum geplanten System der Überprüfung und Vorabgenehmigung für ökologische Werbeaussagen festgelegt, um die Bürger vor irreführender Werbung zu schützen (vgl. PM EP vom 12.3.2024). Die Richtlinie über ökologische Werbeaussagen würde Unternehmen verpflichten, Nachweise für ihre ökologischen Werbeaussagen vorzulegen, bevor sie Waren als “biologisch abbaubar”, “umweltfreundlich”, “wassersparend” oder mit “biobasiert ” bewerben. Die EU-Länder müssten Gutachter damit beauftragen, die Verwendung solcher Angaben vorab zu genehmigen, um die Käufer vor unbegründeter und zweideutiger Werbung zu schützen. Das EP möchte, dass die Angaben und ihre Nachweise innerhalb von 30 Tagen überprüft werden, doch könnten einfachere Angaben und Erzeugnisse schneller überprüft werden. Kleinstunternehmen würden nicht unter die neuen Vorschriften fallen, und KMU hätten im Vergleich zu größeren Unternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die Vorschriften einzuhalten. Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssten mit Sanktionen rechnen, z. B. könnten sie vorübergehend von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Einnahmeverluste erleiden und mit Geldstrafen von mindestens 4 % ihres Jahresumsatzes rechnen. Umweltbezogene Angaben, die ausschließlich auf Emissionsausgleichssystemen beruhen, blieben verboten. Unternehmen könnten jedoch klimabezogene Ausgleichs- und Emissionsminderungsansprüche auf der Grundlage von CO2-Gutschriften in ihrer Werbung erwähnen, wenn sie ihre Emissionen bereits so weit wie möglich reduziert haben und diese Systeme nur für Restemissionen nutzen. Die CO2-Gutschriften der Systeme müssten zertifiziert und von hoher Integrität sein, wie z. B. gemäß dem Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen (“Carbon Removals Certification Framework”). Das EP beschloss außerdem, dass Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, vorerst weiterhin möglich sein sollten, die Kommission jedoch in naher Zukunft ein vollständiges Verbot erwägen sollte. Das EP hat seinen Standpunkt in erster Lesung mit 467 Stimmen gegen 65 Stimmen und 74 Enthaltungen angenommen. Das Verfahren muss nun vom neuen EP nach der Europawahl am 9.6.2024 weiterverfolgt werden.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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