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BB 2013, 1857
 

Im Blickpunkt

Abbildung 1

Mit Urteil vom 31.7.2013 hat der BGH die weit verbreiteten Klauseln für Preisanpassungen in Verträgen zur Energieversorgung, die lediglich auf das für Tarifkunden geltende gesetzliche Preisänderungsrecht Bezug nehmen, wegen Intransparenz für unwirksam erklärt (vgl. dazu die Meldung auf S. 1858) und damit ein auf Vorlage ergangenes Urteil des EuGH vom 21.3.2013 (C-92/11) umgesetzt. Kurz nach Veröffentlichung der Grundsatzentscheidung äußerte Christian Marthol, Leiter der Energierechtspraxis von Rödl & Partner, in einer PM der Kanzlei: “Die BGH-Entscheidung ist eine Hiobsbotschaft für die Energieversorger. Der BGH erklärt die Preisänderungsklauseln für unwirksam, die er selbst als Lösung vorgeschlagen hatte, um die seit Jahren bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Praktisch alle neueren Sonderkundenverträge enthalten solche Klauseln, die nun plötzlich unzulässig sind. Die Versorger werden laufende Verträge anpassen oder neue Verträge mit ihren Kunden abschließen müssen.” Einen Vorschlag für die Neugestaltung einer Preisanpassungsklausel unterbreiten Säcker/Mengering in ihrem aktuellen Beitrag zu den Rechtsfolgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Endkundenverträgen über Strom und Gas.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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