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BB 2021, 2177
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Der BGH hat in Sachen “smartlaw”, einem digital nutzbaren Angebot von Wolters Kluwer, entschieden – zugunsten von Legal-Tech-Anbietern. Denn anders als die die Klage anstrengende Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist der I. Zivilsenat der Ansicht, dass die mittels eines Frage-Antwort-Katalogs automatisierte Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten zulässig ist und nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. “Wir freuen uns über die Bestätigung unserer Rechtsauffassung durch den Bundesgerichtshof. Eine für viele Standardfälle programmierte Software kann keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes sein und diese auch nicht ersetzen – zumindest so lange sie wie smartlaw lediglich auf einem Algorithmus basiert, der vordefinierte Entscheidungsbäume abarbeitet, und nicht etwa auf künstlicher Intelligenz. Mit Blick auf die Zukunft und eine Weiterentwicklung der Technologien bleibt das Thema allerdings spannend. Es wird abzuwarten sein, ob der Gesetzgeber hier mit einer klaren Vorgabe für Rechtssicherheit sorgt”, so Kristina Schleß, Assistant General Counsel Legal & Regulatory Europe bei Wolters Kluwer (Rechtsnews smartlaw vom 9.9.2021). Demgegenüber sieht die RAK Hamburg nach dieser Entscheidung mit Sorge, dass der Schutz des Rechtsdienstleistungsgesetzes vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen leerlaufe, sobald die Ausarbeitung komplexer Verträge, für die die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates durchweg unerlässlich sei, von jedermann erbracht werden dürfe, wenn dies automatisiert erfolge (PM RAK Hamburg vom 9.9.2021). Legal Tech – ein Thema auch für die neue Bundesregierung?

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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