Im Blickpunkt
Am 18.6.2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte verabschiedet (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drs. 19/20137). Das Gesetz, so heißt es in einer Meldung auf der Homepage des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) vom 19.6.2020, dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1.1.2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format – ESEF) erstellt werden müssen. Es sei im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen worden (s. dazu Rabenhorst, BB 2020, 491 ff.). Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf bestünden dahingehend, dass sich das Verbot der Beifügung des Bestätigungsvermerks in § 328 Abs. 2 S. 2 HGB auf solche Wiedergaben von Abschlüssen beschränkt, die nicht der gesetzlichen Form entsprechen. Hierdurch werde klargestellt, dass eine Beifügung des Bestätigungsvermerks möglich ist, wenn die Wiedergabe des Abschlusses in der gesetzlichen Form erfolgt, und zwar auch dann, wenn für die Wiedergabe ein anderes als das gesetzliche Format gewählt wird. Die Wirtschaftsprüferkammer bedauert, dass an der im Regierungsentwurf vorgesehenen Offenlegungslösung im Wesentlichen festgehalten wurde (Neu auf WPK.de vom 23.6.2020). Sie habe in Stellungnahmen zum Referenten- und zum Regierungsentwurf darauf hingewiesen, dass die zu erwartenden technischen und inhaltlichen Probleme verhältnismäßig einfach gelöst werden könnten, wenn im Rahmen der Abschlussprüfung die Möglichkeit einer “nachgelagerten Prüfung” der elektronischen Wiedergabe des geprüften Abschlusses zum Zweck der Offenlegung eingeräumt werden würde. Dadurch hätte insbesondere die nun zu erwartende weitere zeitliche und materielle Verdichtung des ohnehin schon straffen Aufstellungs- und Prüfungsprozesses vermieden werden können. Das Gesetz tritt am Tag nach der – noch ausstehenden – Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die geänderten Vorschriften zum ESEF-Format sind erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, anzuwenden.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft