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BB 2020, 2005
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Während sich Frau Vestager als EU-Kommissarin um die Besteuerung der Digitalkonzerne sorgt, entdeckt die Finanzverwaltung offensichtlich nun den digitalen Internetunternehmer, die sog. Influencer. Die Überschriften in der Berichterstattung muteten befremdlich an. So war zu lesen: “Müssen Influencer Steuern zahlen?” (LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/fiskus-steuern-influencer-gewerbe-umsatz-einkommen-steuer/). Ganz im Hinblick auf die Zielgruppe ausgerichtet hat das BMF eine Informationsbroschüre (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Social_Media_Akteure/2020-07-30-FAQ-Ich-bin-Influencer.pdf?__blob=publicationFile&v=5) für Influencer herausgebracht, die beginnt: “Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?” Anschließend folgen die einschlägigen Symbole der sog. Social-Mediakanäle. Weiter lässt sich lesen: “Das deutsche Steuerrecht ist komplex. Da fällt es selbst Fachleuten, die sich täglich damit beschäftigen, schwer, den Überblick zu bewahren.” Der Leser erfährt weiter, dass Einnahmen nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert bestehen können (“Aber Vorsicht! Auch Werbegeschenke wie Waren, Dienstleistungen etc. sind Einnahmen”). Nun mag es befremdlich wirken, ob der Selbstverständlichkeit, dass die Anpreisung von Waren in Fernsehwerbung und Plakaten schon immer eine Tätigkeit war, die Steuerbezug aufwies. Warum sollte dies bei Produktplatzierungen auf Social-Media-Plattformen und Blogs anders sein? Herausgeber der Broschüre ist übringens das Bayerische Landesamt für Steuern, Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce, München).
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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