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BB 2020, 1075
 

Im Blickpunkt

Abbildung 23

Schon wieder Corona? – Nein! And now for something completely different: Das EuGH-Urteil vom 23.4.2020 (Rs. C-507/18; siehe unten) schärft das Profil des Diskriminierungsverbots beim Zugang zur Beschäftigung. In dem Vorlagefall aus Italien war ein Anwalt von einer Rechtsanwaltsvereinigung zum Schutz der LGBTI-Community wegen diskriminierenden Verhaltens aufgrund der sexuellen Ausrichtung von Arbeitnehmern verklagt worden. Der Beklagte hatte sich in einem Radiointerview abfällig über Homosexuelle geäußert und gesagt, dass er solche Leute nicht als Mitarbeiter in seiner Kanzlei haben wolle. Die erste Vorlagefrage ging dahin, ob diese Äußerung von der Antidiskriminierungsrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch das AGG) tatbestandlich erfasst sein könne, obwohl – unstreitig – zum Zeitpunkt des Interviews kein Bewerbungsverfahren der Kanzlei anhängig oder geplant war. Der EuGH hält das im Grundsatz für möglich, stellt aber auf eine Einzelfallbetrachtung ab. Es müsse ein Zusammenhang zwischen der Äußerung und den Auswirkungen auf eine potentielle Einstellungspolitik (vorliegend: der Kanzlei) erkennbar sein. Die konkrete Feststellung sei Sache des mit der Klage befassten Gerichts. Jedenfalls könne die Meinungsfreiheit nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden.

Dr. Roland Abele, Leitender Redakteur

 
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