Im Blickpunkt
Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. In diesem Gesetz enthalten ist u. a. auch die Neuregelung zum umsatzsteuerlichen Leistungsort für Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer (vgl. Abschn. 3a.12 UStAE). Ort der Leistung ist ab 1.1.2015 nicht mehr der Sitz des Unternehmers, sondern der Wohnort des Empfängers der Leistung. Mit der Änderung verbunden ist das sog. “Mini-One-Stop-Shop”-Verfahren, § 18 Abs. 4e UStG. Durch dieses Verfahren hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem er ansässig ist. Zu diesem Zweck sind vierteljährliche Erklärungen (§ 16 Abs. 1b UStG) über ein Internetportal der zuständigen nationalen Behörde (in Deutschland das BZSt) zu übermitteln. Die Erklärung muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende übermittelt werden. Auch die Zahlung erfolgt im Ansässigkeitsstaat, die zuständige Behörde übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Staaten. Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1.10.2014 mit Wirkung zum 1.1.2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung (weitere Informationen unter www.bundesfinanzministerium.de).
Markus van Ghemen, Ressortleiter Steuerrecht