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BB 2014, 1331
 
Im Blickpunkt

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 8.5.2014 – 16 U 175/13 – haftet ein Personalberater wegen der Verletzung von Verschwiegenheitspflicht durch Weitergabe von gegen AGG verstoßenden Ablehnungsgründen. Im besagten Fall sollte ein Personalberater für ein Maschinenfabrikationsunternehmen einen geeigneten Technischen Verkäufer suchen. Im Rahmen seines Auftrages übersandte er auch Bewerbungsunterlagen einer Frau. …

BB 2014, 1331

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