Im Blickpunkt
  
 
Die Betriebsratsbegünstigung ist eine Straftat. Damit zusammenhängende Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig. Rieble setzt sich kritisch mit der Reduktion des Anwendungsbereichs auf Korruptionsdelikte auseinander. Die steuerliche Behandlung des Widerrufs von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften erteilten Versorgungszusagen ist Gegenstand der Beitrags von Lehmann.
 
 Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht

 
 
														