Im Blickpunkt
Der EuGH überraschte am 25.6.2020 erneut mit einer für Arbeitgeber eher unerfreulichen Entscheidung. Die beiden Vorlage-Gerichte aus Bulgarien und Italien wollten vom EuGH erstens wissen, ob einem Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der früheren Beschäftigung bezahlter Erholungsurlaub zu gewähren ist und zweitens, ob der Urlaub, sofern keine Möglichkeit zur Durchsetzung des Anspruchs besteht, entsprechend vergütet werden muss (EuGH, 25.6.2020 – C-762/18, C-37/19). Beide Fragen beantwortete der EuGH mit einem klaren “Ja” und verwies auf seine Rechtsprechung zur Nichtgewährung im Krankheitsfall. Arbeitnehmer, denen aufgrund einer rechtswidrigen und daher unwirksamen Kündigung nicht die Möglichkeit geboten wird, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, dürften nicht unverschuldet schlechter gestellt werden. Was sich für Arbeitgeber auf den ersten Blick vielleicht wie eine Hiobsbotschaft liest, könnte sich nach deutschem Recht allerdings zu einem zahnlosen Tiger entpuppen. In Deutschland ist dem Arbeitnehmer nämlich mit einem umfassenden Verzugsschaden geholfen, der ihn nicht schlechter stehen lässt, wie er ohne die unwirksame Kündigung gestanden hätte. Dies ist sowohl in Italien als auch in Bulgarien anders. Es ist daher fraglich, ob der deutsche Gesetzgeber seinen Pflichten zum Schutz vor unwirksamen Kündigungen mit der deutschen Regelung Genüge getan hat, oder ob auf den Arbeitgeber dennoch höhere Zahlungen zukommen werden.
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht