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BB 2013, 3093
 

Im Blickpunkt

Abbildung 3

Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Maßnahmen gegen aggressive Steuergestaltung (hierzu Blumers, BB 2013, 2785 ff.) und ein wirksamer Steuervollzug bestimmen derzeit die politische Diskussion – nicht zuletzt auch im Koalitionsvertrag von CDU und SPD, der u. a. eine Verschärfung der Selbstanzeige, flankiert von einer Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung, in Betracht zieht. Bereits durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber Gestaltungen wie das “Goldfinger-Modell” im Einkommensteuerrecht (hierzu Jennemann, BB 2013, 2851 ff.), der “RETT-Blocker” bei der Grunderwerbsteuer (hierzu Behrens, BB 2013, 2839 ff.) oder der “Cash-GmbH” (hierzu von Oertzen/Reich, BB 2013, 1559 ff.) in der Erbschaftsteuer Einhalt geboten. Mit gleich lautendem Ländererlass vom 10.10.2013 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfRLUmsG Stellung genommen. Steger/Zöller (in diesem Heft) setzen sich mit den getroffenen Aussagen der Finanzverwaltung auseinander und zeigen verbliebene Gestaltungsspielräume beispielhaft auf.

Markus van Ghemen, Ressortleiter Steuerrecht

 
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