Im Blickpunkt
Am 10.9.2013 hat das EU-Parlament mehrheitlich der Verordnung (VO) über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation KOM(2011) 651 zugestimmt. Ziel der VO ist nach Art. 1 die Errichtung “eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Insider-Geschäfte, den Missbrauch von Insider-Informationen und Marktmanipulation sowie für Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken”. Aufgrund dessen soll der Schutz vor vorsätzlichem Marktmissbrauch und Insider-Geschäften künftig einen weiteren Anwendungsbereich und erweiterte Sanktionsmöglichkeiten umfassen. Der Deutsche Anwalt Verein (DAV) hat in seiner Stellungnahme Nr. 50/12 die substantielle Erweiterung des Anwendungsbereichs bereits begrüßt, in dem an allen multilateralen Handelssystemen und anderen organisierten Handelssystemen gehandelte Finanzinstrumente sowie alle außerbörslich gehandelten Finanzinstrumente künftig vom Anwendungsbereich umfasst werden. Nicht gefolgt wurde aber u. a. der Anregung des DAV, neben den vorgeschlagenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen auch adäquate zivilrechtliche Instrumente zur Verfügung zu stellen, um so wegen ansonsten nach Ansicht des DAV bestehender Vollzugs- und Anlegerschutzdefizite die effektive Erreichung der Regelungsziele zu gewährleisten. Wesentliche Eckpunkte, die die EU-Marktmissbrauchsverordnung voraussichtlich mit sich bringen wird, zeigen Kiesewetter/Parmentier im aktuellen Beitrag auf.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht