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BB 2017, 2901
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Das lange erwartete Anwendungsschreiben des BMF zur Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c KStG steht zur Bekanntmachung an. Es wird das BMF-Schreiben vom 4.7.2008 (BStBl. I 2008, 736) ersetzen. Das BMF wird sich darin zur Anwendung der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl. I 2009, 3950) – Einführung der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG) und der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 6 bis 9 KStG) –, durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768) – Anpassung der Stille-Reserven-Klausel – und durch das StÄndG 2015 vom 2.11.2015 (BGBl. I 2015, 1834) – Anpassung der Konzernklausel – und dem Verhältnis der Klauseln zueinander äußern. Das Schreiben wird ferner Ausführungen zum Anwendungsbereich, zum schädlichen Beteiligungserwerb, zum Erwerber, zu den Rechtsfolgen (Zeitpunkt, Umfang des Verlustuntergangs, unterjähriger Beteiligungserwerb bei Organschaften) sowie zu den Anwendungsvorschriften – u. a. auch bzgl. der sog. Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG neben § 8c KStG enthalten. Zum Thema s. auch Editorial von Ernst im kommenden Heft; in Kürze erscheinen ferner die Beiträge von Zöller zu § 8c KStG und von Mirbach zu § 8d KStG (Letzterer nach Bekanntgabe des noch in Bearbeitung befindlichen BMF-Schreibens zu § 8d KStG).

Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht

 
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