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BB 2020, 2936
LAG Hessen 
Hessisches LAG: Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf (Urteil vom 05.06.2020, 10 Sa 1519/19)

Nach § 12 Abs. 1 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von zehn Stunden sowie ab dem 1. Januar 2019 von 20 Stunden als vereinbart.

LAG Hessen, BB 2020, 2936-2941 (Urteil vom 05.06.2020, 10 Sa 1519/19)

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