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BB 2017, 1299
OLG München 
Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft für auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche (Beschluss vom 18.05.2017, 34 AR 80/17)

Für auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) am Sitz der Gesellschaft begründet.

OLG München, BB 2017, 1299 (Beschluss vom 18.05.2017, 34 AR 80/17)

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