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BB 2019, 598
 
FG Münster: Nachweis der Strohmann-eigenschaft

Unbeachtlich ist das Strohmanngeschäft als sog. “vorgeschobenes” Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h., wenn die Vertragsparteien, der Strohmann und der Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem “Hintermann” eintreten sollen.…

BB 2019, 598

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