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BB 2013, 1857
 
BGH: Zur Berücksichtigung von Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei der Erteilung der Restschuldbefreiung

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist.

BB 2013, 1857

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