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BB 2014, 1729
 
BGH: Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17.2.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6.2.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

BB 2014, 1729

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