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BB 2014, 641
 
BGH: Verstoß der Anerkennung eines Schiedsspruchs gegen den ordre public

a) Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs verstößt nur dann gegen die 642öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts “offensichtlich” unvereinbar ist.

BB 2014, 641-642

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