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BB 2013, 1857
 
BGH: Der Erfüllungseinwand ist auch in Schiedssachen im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen

Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen.

BB 2013, 1857

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