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BB 2018, 2882
 
BGH: Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain “de”

a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain “de” gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

BB 2018, 2882

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