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BB 2024, 277
 
BFH: (Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO

NV: Die (teilweise) Aussetzung der Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erfolgt durch einen im Ermessen der Finanzbehörde stehenden Verwaltungsakt, der gemäß § 121 Abs. 1 AO zu begründen ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

BB 2024, 277

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