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BB 2016, 2354
Kubik 
BB-Kommentar zu BFH, Urteil vom 07.07.2016, III R 26/15

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist mit Einführung von § 4 Abs. 4a EStG durch das StBerG vom 22.12.1999 neu geregelt worden. Demnach können Schuldzinsen grundsätzlich nur noch eingeschränkt als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) berücksichtigt werden, wenn die Entnahmen die Summe der Einlagen und des Gewinns im jeweiligen Wirtschaftsjahr übersteigen (Überentnahme). …

Kubik, BB 2016, 2354

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