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BB 2022, 371
 
BAG: Erfolgsabhängige Vergütung – Zielvereinbarung – billiges Ermessen

Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 BetrVG ist auf die Organisationseinheit des Betriebs ausgerichtet. Arbeitnehmer unterfallen den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung daher nur, wenn sie in den Betrieb oder Betriebsteil eingegliedert sind, für den die Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde (Rn. 45 f.).

BB 2022, 371

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