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BB 2013, 2419
 
BAG: Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, der durch ein erstinstanzliches Urteil nicht beschwert ist, steht für die erstmalige Stellung eines Auflösungsantrags im Berufungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung offen. Deren Anbringung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich. Einer ausdrücklichen Bezeichnung des Begehrens als Anschlussberufung bedarf es nicht.…

BB 2013, 2419

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