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BB 2025, 2085
BFH 
Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt (Urteil vom 21.05.2025, I R 5/22)

Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

BFH, BB 2025, 2085-2087 (Urteil vom 21.05.2025, I R 5/22)

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