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BB 2008, 1852
Hagemeister 
§ 8 TzBfG ist keine Eingriffsnorm gemäß § 34 EGBGB (Urteil vom 13.11.2007, 9 AZR 134/07)

Bei einer wirksamen Wahl ausländischen Rechts kommt § 8 TzBfG keine zwingende Wirkung gemäß § 34 EGBGB zu. Die Vorschrift dient vorrangig Individualinteressen und schützt öffentliche Gemeinwohlinteressen nur reflexartig. Die Wirksamkeit der Rechtswahl richtet sich nach § 30 EGBGB. Für die Bestimmung des nach Art. 30 Abs. 2 2. Halbsatz EGBGB entgegen der Regelanknüpfung in Art.…

Hagemeister, BB 2008, 1852 (Urteil vom 13.11.2007, 9 AZR 134/07)

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