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CB-Standpunkte
25.05.2016
CB-Standpunkte
Reinhold Kopp: RefE zum CSR–RL-Umsetzungsgesetz: Bessere Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsangaben?

Am 11.3.2016 hat der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.2014 (CSR-RL) vorgelegt. Die CSR-RL verpflichtet bestimmte große Unternehmen erstmalig für das nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahr Angaben nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen zu publizieren (vgl. bereits Kopp, CB 12/2014, Editorial).

Entsprechend der Konzeption vom 27.4.2015 zu einer 1:1-Umsetzung der CSR-RL orientiert sich der Referentenentwurf an den Zielen der EU, das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken und Anreize zu schaffen, nichtfinanziellen Belangen und damit verbundenen Risiken, Konzepten und Prozessen stärkeres Gewicht in der Unternehmensführung beizumessen. Es soll hinreichende Vergleichbarkeit für Risiko- und Chancenbeschreibungen geschaffen, nicht aber die Flexibilität und Vielfalt der Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung durch Unternehmen beschränkt werden. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zur Umsetzung der CSR-RL wurde noch nicht ermittelt.

Der Berichtspflicht nach § 289b Abs. 1 HGB-E unterworfen werden große Kapitalgesellschaften und (haftungsbeschränkte) Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und zugleich kapitalmarktorientiert sind, § 264d HGB. Die Größenkriterien müssen tatsächlich und nicht nur gemäß der Fiktion nach § 267 Abs. 3 S. 2 erfüllt sein. Daneben werden große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nach §§ 340a und 341a HGB erfasst. Die SE ist nach Art. 61 VO(EG) 2157/2001 berichtspflichtig. Vergleichbare Regeln gelten für kapitalmarktorientierte Konzerne, §§ 315a-315d HGB-E.

Die Berichterstattung umfasst nach § 289c HGB-E mindestens Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, zu denen nicht pauschal, sondern konkret für jeden Aspekt zu berichten ist. Da auch bisher im Lagebericht über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren zu berichten ist, wird die Wesentlichkeitsformel in § 289 Abs. 3 HGB erweitert. Erforderlich ist eine Beschreibung des Geschäftsmodells, des Vorhandenseins von Konzepten, der Due-Diligence-Prozesse, wesentlicher Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen auf nichtfinanzielle Belange, wichtiger Leistungs-indikatoren und die ggf. im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge sowie der Beteiligung der Interessensträger. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen haben ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch Angaben zu über Gender Mainstream hinausgehenden Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen zu präzisieren.

Der Referentenentwurf übt die in der CSR-RL vorgesehenen Mitgliedstaatenoptionen aus, um die administrativen Belastungen für Unternehmen zu senken. Unternehmen dürfen in begrenztem Umfang nachteilige Informationen, etwa zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, weglassen. Sie können zudem das Wahlrecht ausüben, eine nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht anzugeben oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht auf der Basis allgemeiner Regelwerke darzustellen, wobei sie in letzterem Fall entscheiden können, ob sie ihn mit dem Lagebericht veröffentlichen oder ihn während einer Frist von 6 Monaten ins Internet einstellen. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Heranziehung von Regelwerken nicht davon befreit, alle in § 289c HGB-E geforderten Berichtselemente, die der Begründung zufolge teils zwingend teils beispielhaft sind, abzudecken, besteht eine solche Breite in den Bewertungsansätzen, dass die angestrebte Vergleichbarkeit der Berichte kaum zustande kommen wird. Ohne Annäherung an die Definition von (branchenspezifischen) Leistungsindikatoren empfindet man das Ziel des Entwurfs, einen Beitrag zum Übergang zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft zu leisten, indem langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden wird, als  vollmundig.

Beruhigen dürfte die Wirtschaft vor allem der Verzicht auf eine verbindliche inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch die Wirtschaftsprüfer. Zwar bleibt die formelle Prüfung vorgeschrieben, § 317 Abs. 2 S. 4 HGB-E, wobei aber nicht die gleiche Prüfungsintensität wie bei der Prüfung des (Konzern-) Lageberichts erreicht wird.

Reinhold Kopp, RA/FAArbR, ist Partner bei Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin. Ferner ist er Justiziar des Berufsverbandes der Compliance Manager (BCM).

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