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CB-Standpunkte
09.09.2015
CB-Standpunkte
BayLDA : Auftragsdatenverarbeitung – ohne konkrete vertraglich festgelegte Schutzmaßnahmen drohen hohe Geldbußen

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat kürzlich gegen ein Unternehmen eine Geldbuße in fünfstelliger Höhe festgesetzt. Das Unternehmen hatte in seinen schriftlichen Aufträgen mit mehreren Auftragsdatenverarbeitern keine konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten festgelegt.Stattdessen enthielten die Aufträge nur einige wenige pauschale Aussagen und Wiederholungen des Gesetzestextes. Dies reicht keinesfalls aus. Denn die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt auch im Falle der Einschaltung von Auftragsdatenverarbeitern nach wie vor der Auftraggeber. Dieser muss daher beurteilen können, ob der Auftragsdatenverarbeiter in der Lage ist, für die Sicherheit der Daten zu sorgen. Auch muss der Auftraggeber die Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen bei seinem Auftragnehmer kontrollieren. Hierfür ist es unerlässlich, dass die beim Auftragsdatenverarbeiter zum Schutz der Daten zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen in dem abzuschließenden schriftlichen Auftrag spezifisch festgelegt werden. Nur so kann der Auftraggeber beurteilen, ob die personenbezogenen Daten bei seinem Auftragnehmer z. B. gegen Auslesen oder Kopieren durch Unbefugte, gegen Verfälschung oder sonstige unberechtigte Abänderung oder gegen zufällige Zerstörung geschützt sind.

Welche vertraglichen Festlegungen zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern richtet sich nach dem Datensicherheitskonzept des jeweiligen Dienstleisters und den von diesem zum Einsatz gebrachten spezifischen Datenverarbeitungssystemen. Den gesetzlichen Maßstab für die festzulegenden technisch-organisatorischen Maßnahmen bildet jedenfalls die Anlage zu § 9 BDSG, die Maßnahmen in den Bereichen Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auftrags-, Verfügbarkeits- und Trennungskontrolle verlangt. Grundsätzlich muss der schriftliche Auftrag daher spezifische Festlegungen zu diesen Fragen enthalten.

Nähere Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen an die Erteilung von Aufträgen zur Auftragsdatenverarbeitung finden sich in einem Merkblatt des BayLDA. Dieses Informationsblatt ist auf der Homepage des BayLDA abrufbar.

(PM BayLDA vom 20.8.2015)

 

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