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02.09.2014
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EuGH: Preisschirmeffekte als Kartellschäden anerkannt

EuGH, Urteil vom 5.6.2014 – C-557/12, Kone AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH gegen ÖBBInfrastruktur AG; ECLI:EU:C:2014:1317

Tenor

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV.

2          Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kone AG (im Folgenden: Kone), der Otis GmbH (im Folgenden: Otis), der Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH (im Folgenden: Schindler Aufzüge und Fahrtreppen), der Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH (im Folgenden: Schindler Liegenschaftsverwaltung) und der ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (im Folgenden: ThyssenKrupp Aufzüge) – Unternehmen, die sich an Kartellen beim Einbau und bei der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt haben – einerseits und der ÖBB-Infrastruktur AG (im Folgenden: ÖBB-Infrastruktur), einer Tochtergesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen, andererseits wegen der Möglichkeit, Ersatz des Schadens zu verlangen, der dadurch entstanden sein soll, dass beim Abschluss von Verträgen mit an diesen Kartellen nicht beteiligten Unternehmen höhere Preise gegolten hätten.

Rechtlicher Rahmen

3          § 1295 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) lautet:

„Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“

4          Nach § 1311 Satz 2 ABGB haftet derjenige, der „ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht [(‚Schutzgesetz‘)], übertreten“ hat, für den verursachten Schaden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

5          Zumindest seit den 80er Jahren führten Kone, Otis, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen, Schindler Liegenschaftsverwaltung und ThyssenKrupp Aufzüge in großem Umfang ein Übereinkommen in mehreren Mitgliedstaaten durch, um den Aufzugs- und Fahrtreppenmarkt unter sich aufzuteilen.

6          Am 21. Februar 2007 verhängte die Europäische Kommission gegen Kone, Otis, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen sowie Schindler Liegenschaftsverwaltung eine Geldbuße von insgesamt 992 Mio. Euro wegen ihrer Teilnahme an Kartellen beim Einbau und bei der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden.

7          Der Oberste Gerichtshof bestätigte als Kartellobergericht am 8. Oktober 2008 den Beschluss des Kartellgerichts vom 14. Dezember 2007, mit dem Geldbußen gegen Kone, Otis und Schindler Aufzüge und Fahrtreppen sowie zwei andere Unternehmen verhängt worden waren. Da ThyssenKrupp Aufzüge einen Kronzeugenantrag gestellt hatte, war sie im Kartellverfahren nicht Antragsgegnerin.

8          Das im Ausgangsverfahren fragliche Kartell (im Folgenden: fragliches Kartell) war darauf gerichtet, dem jeweils bevorzugten Unternehmen einen höheren als den unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielbaren Preis zu sichern. Dadurch wurden der Markt und insbesondere die unter normalen Wettbewerbsbedingungen eintretende Entwicklung der Preise verfälscht.

9          Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hatten die an diesem Kartell Beteiligten versucht, sich hinsichtlich mehr als der Hälfte des Marktvolumens in ganz Österreich für Neuanlagen zu koordinieren. Bei mehr als der Hälfte der betreffenden Projekte sei eine einvernehmliche Zuteilung erfolgt, so dass mindestens ein Drittel des Marktvolumens abgesprochen worden sei. Ungefähr zwei Drittel der abgestimmten Projekte seien wie geplant zustande gekommen. Bei einem Drittel der Fälle seien entweder dritte Unternehmen (Kartellaußenseiter) zum Zuge gekommen oder einer der Kartellbeteiligten, der sich nicht an die vereinbarte Zuteilung gehalten und billiger angeboten habe. Auch auf bilateraler Ebene seien Projekte einvernehmlich zugeteilt worden. Das Verhalten der an dem fraglichen Kartell Beteiligten habe dazu geführt, dass sich die Marktpreise auch in den letzten Jahren vor 2004 kaum geändert hätten und ihre Marktanteile annähernd gleich geblieben seien.

10        Unter Berufung auf Preisschirmeffekte („umbrella effects“ oder „umbrella pricing“) begehrt ÖBB-Infrastruktur von den Rekurswerberinnen des Ausgangsverfahrens Ersatz eines auf 1 839 239,74 EUR bezifferten Schadens, den sie dadurch erlitten habe, dass sie von dritten, nicht am Kartell beteiligten Unternehmen deren Aufzüge und Fahrtreppen zu einem höheren Preis gekauft habe, als es der Marktlage ohne Kartell entsprochen hätte, weil diese Unternehmen im Windschatten des Kartells ihre Preise dem erhöhten Niveau angepasst hätten.

11        Das Erstgericht wies dieses Begehren von ÖBB-Infrastruktur zurück, das Gericht zweiter Instanz gab ihm jedoch statt.

12        Der von den Rekurswerberinnen des Ausgangsverfahrens angerufene Oberste Gerichtshof wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Haftung der an einem Kartell Beteiligten gemäß Art. 101 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile Courage und Crehan (C453/99, EU:C:2001:465), Manfredi u. a. (C295/04 bis C298/04, EU:C:2006:461) und Pfleiderer (C360/09, EU:C:2011:389), eintritt.

13        Nach der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte müsse derjenige, der auf der Grundlage außervertraglicher Haftung Schadensersatz verlange, einen adäquaten Kausalzusammenhang und den Rechtswidrigkeitszusammenhang, d. h. einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, nachweisen.

14        Der Schädiger hafte in Anwendung des Begriffs des adäquaten Kausalzusammenhangs für alle, auch zufällige, Folgen, mit deren Möglichkeit er in abstracto zu rechnen habe, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Nach dieser Rechtsprechung fehle es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Kartell und einem Schaden des Abnehmers, wenn ein Kartellaußenseiter sich den Preisschirmeffekt zunutze mache, da es sich um einen mittelbaren Schaden, um eine Seitenwirkung einer selbständigen, aus eigenen unternehmerischen Erwägungen des Kartellaußenseiters motivierten Entscheidung handele. Wie die durch die Kartellbeteiligten beeinflusste Marktlage auf einen Mitbewerber wirke, welche wirtschaftlichen Schlüsse er daraus für sein eigenes Unternehmen und seine Produkte ziehe und welche unternehmerischen, insbesondere die Preisgestaltung betreffenden Entscheidungen er dann treffe, hänge entscheidend von einer Vielzahl von Faktoren ab, die in keinem Zusammenhang mit dem Kartell stünden.

15        Zur Frage der Rechtswidrigkeit habe der Oberste Gerichtshof entschieden, dass nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig mache, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, absoluter Rechte oder von Schutzgesetzen ableiten lasse. Es komme also darauf an, ob die Norm, die der Schädiger verletzt habe, gerade den Schutz der Interessen des Geschädigten bezwecke. Beim „umbrella pricing“ sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verneinen. Die rechtswidrigen Handlungen der Kartellbeteiligten zielten auf eine Schädigung jener ab, die ihre Produkte zu den von ihnen künstlich hoch gehaltenen Preisen abnähmen. Der Schaden durch „umbrella pricing“ trete nur infolge einer Seitenwirkung der selbständigen, aus eigenen unternehmerischen Erwägungen des Kartellaußenseiters motivierten Entscheidung ein.

16        Die Frage, ob nach dem Unionsrecht im Fall des „umbrella pricing“ Schadensersatz zu gewähren sei, werde in der Literatur sowohl in Österreich als auch in Deutschland kontrovers beantwortet. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sei die Vorlagefrage von ausschlaggebender Bedeutung, weil zweifelhaft sei, ob der vom Gerichtshof postulierte Effektivitätsgrundsatz gewahrt werde, wenn ein Schadersatzanspruch verneint werde.

17        Der Oberste Gerichtshof hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 101 AEUV (Art. 81 EG, Art. 85 EG-Vertrag) dahin auszulegen, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt, als er dies ohne das Kartell getan hätte („umbrella pricing“), so dass der vom Gerichtshof postulierte Effektivitätsgrundsatz einen Zuspruch nach nationalem Recht verlangt?

Zur Vorlagefrage

18        Da die Art. 85 EG-Vertrag, 81 EG und 101 AEUV inhaltlich weitgehend übereinstimmen, wird nur auf den derzeit geltenden Art. 101 AEUV Bezug genommen.

19        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 AEUV einer Auslegung und Anwendung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte.

20        Es ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 Abs. 1 AEUV und 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. Urteile BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 16, Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 23, sowie Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 39).

21        Die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 26, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 60, Otis u. a., C199/11, EU:C:2012:684, Rn. 41, sowie Donau Chemie u. a., C536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21).

22        Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteile Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 61, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 43).

23        Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 27, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 91, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 29, Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 42, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 23).

24        In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts einschließlich derjenigen für die Anwendung des Begriffs „ursächlicher Zusammenhang“ Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (Urteil Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 64).

25        Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 29, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 62, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

26        Dabei dürfen diese Vorschriften speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. Urteile VEBIC, C439/08, EU:C:2010:739, Rn. 57, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

27        Im Ausgangsverfahren trägt ÖBB-Infrastruktur vor, ein Teil des ihr entstandenen Schadens sei durch das fragliche Kartell verursacht worden, das es ermöglicht habe, den Marktpreis so hoch anzusetzen, dass auch nicht am Kartell beteiligte Wettbewerber von diesem Marktpreis, der höher gewesen sei, als er es ohne das Kartell gewesen wäre, hätten profitieren können, sei es in Bezug auf die Gewinnspanne oder auch nur in Bezug auf die Überlebensspanne, wenn sie aufgrund ihrer Kostenstruktur unter normalen Wettbewerbsbedingungen vom Markt hätten verdrängt werden können.

28        Die Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, bestreiten nicht, dass eine Erscheinung wie das „umbrella pricing“ unter bestimmten Umständen als mögliche Folge eines Kartells anerkannt sei. Dagegen machen die Rekurswerberinnen des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen geltend, es sei nicht opportun, das Unionsrecht dahin auszulegen, dass es auf das „umbrella pricing“ gestützte Schadensersatzansprüche („umbrella claims“) anerkenne.

29        Hierzu ist festzustellen, dass der Marktpreis einer der wichtigsten Gesichtspunkte ist, die ein Unternehmen bei der Festsetzung des Preises berücksichtigt, zu dem es seine Waren oder Dienstleistungen anbietet. Gelingt es einem Kartell, den Preis für bestimmte Produkte künstlich hoch zu halten, und sind bestimmte Marktbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Art des Produkts oder der Größe des von diesem Kartell erfassten Marktes, erfüllt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das nicht am Kartell beteiligte konkurrierende Unternehmen entschließt, den Preis für sein Angebot höher festzusetzen, als es dies unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne das Kartell, getan hätte. In einem solchen Kontext ist jedoch festzustellen, dass der Kartellaußenseiter seine Entscheidung über die Festsetzung eines Angebotspreises, auch wenn sie als eine völlig autonome Entscheidung anzusehen ist, unter Bezugnahme auf einen Marktpreis treffen konnte, der durch dieses Kartell verfälscht worden und damit wettbewerbswidrig war.

30        Folglich gehört, anders als Schindler Aufzüge und Fahrtreppen sowie Schindler Liegenschaftsverwaltung vortragen, die Schädigung des Kunden eines nicht an einem Kartell beteiligten, aber von den wirtschaftlichen Bedingungen des „umbrella pricing“ profitierenden Unternehmens durch einen Angebotspreis, der höher ist, als er es ohne dieses Kartell gewesen wäre, zu den möglichen Folgen des Kartells, die den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben können.

31        Bezüglich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das österreichische Recht einen Schadensersatzanspruch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens kategorisch ausschließt, weil davon ausgegangen wird, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und dem betreffenden Kartell in Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zu einem Kartellbeteiligten durch die eigenständige Entscheidung des Unternehmens, das nicht am Kartell beteiligt ist, aber aufgrund des Kartells einen höheren Preis festgesetzt hat („umbrella pricing“), unterbrochen wurde.

32        Zwar ist, wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Bestimmung der Regeln für die Anwendung des Begriffs „ursächlicher Zusammenhang“ grundsätzlich Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats. Nach der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen diese nationalen Regeln jedoch die volle Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil VEBIC, EU:C:2010:739, Rn. 63). Sie müssen daher speziell das mit Art. 101 AEUV verfolgte Ziel berücksichtigen, das darin besteht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit Preise, die unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs festgesetzt werden. Infolgedessen hat der Gerichtshof, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, entschieden, dass die nationalen Regeln jedermann das Recht zuerkennen müssen, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen.

33        Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV wäre aber in Frage gestellt, wenn das jedem zustehende Recht, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen, nach dem nationalen Recht kategorisch und unabhängig von den speziellen Umständen des konkreten Falles vom Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs abhängig gemacht würde und aufgrund der Tatsache ausgeschlossen wäre, dass der Betroffene vertragliche Beziehungen nicht zu einem Kartellbeteiligten, sondern zu einem Kartellaußenseiter hatte, auch wenn dessen Preispolitik eine Folge des Kartells ist, das zu einer Verfälschung der auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschenden Preisgestaltungsprozesse beigetragen hat.

34        Daher kann ein durch das „umbrella pricing“ Geschädigter den Ersatz des ihm durch die Mitglieder eines Kartells entstandenen Schadens verlangen, obwohl er keine vertraglichen Beziehungen zu ihnen hatte, wenn erwiesen ist, dass dieses Kartell nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere den Besonderheiten des betreffenden Marktes ein „umbrella pricing“ durch eigenständig handelnde Dritte zur Folge haben konnte, und wenn diese Umstände und Besonderheiten den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben konnten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

35        Kone und Otis machen geltend, dass mit Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch die aufgrund des „umbrella pricing“ erhöhten Preise entstanden sei, ein Strafschadensersatz verlangt werde, da dem Schaden von ÖBB-Infrastruktur keine Bereicherung der Rekurswerberinnen des Ausgangsverfahrens gegenüberstehe. Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Regeln über die außervertragliche Haftung die Höhe eines ersatzfähigen Schadens nicht von dem Gewinn abhängig machen, den der Schadensverursacher erzielt hat.

36        Kone und Otis tragen weiter vor, dass ein solcher Schadensersatz geeignet sei, die Bereitschaft der betroffenen Unternehmen zur Unterstützung der Ermittlungshandlungen der Wettbewerbsbehörden zu vermindern, was dem Effektivitätsgrundsatz widerspreche. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kronzeugenregelung eine von der Kommission mit ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) eingeführte Regelung ist, die keine Gesetzeskraft besitzt und für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist (Urteil Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 21). Folglich kann die Kronzeugenregelung dem Einzelnen nicht das Recht nehmen, vor den nationalen Gerichten den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstanden ist.

37        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte.

Kosten

38        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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