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31.03.2015
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LAG Düsseldorf: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015 – 16 Sa 459/14

Leitsatz

Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen. Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist. Die gesetzgeberische Wertung, dass Normadressat der Geldbuße das Unternehmen ist und nicht die für sie handelnden Personen, ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest für vom Bundeskartellamt verhängte Kartellbußen, die nach § 81 Abs. 5 GWB fakultativ die Abschöpfung des beim Unternehmen erzielten Vorteils beinhalten können und nach § 81 Abs. 4 GWB sowohl gegen das Unternehmen selbst als auch gegen die für das Unternehmen handelnden Personen unter Berücksichtigung eines unterschiedlichen Dotierungsrahmens verhängt werden können.

GmbH § 43 Abs. 2; BGB § 249, GWB § 81

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche.

Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Sie wurde zum 14.10.2003 als 100%ige Tochter einer Rechtsvorgängerin der U. L. Materials International GmbH (U. MI GmbH) gegründet. Das letztgenannte Unternehmen nimmt den Beklagten ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch (LAG Düsseldorf - 16 Sa 460/14). Beide Unternehmen gehören dem U. L.-Konzern an.

Der Beklagte war seit dem 01.03.1999 bis 30.06.2011 Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes der U. IM GmbH und deren Rechtsvorgängerinnen. Seit Gründung der Klägerin bis Herbst 2009 war er auch dort neben Herrn C. (Mit-)Geschäftsführer. Anschließend war der Beklagte bis 30.06.2011 auf der Ebene des Bereichsvorstands als Arbeitnehmer bei der Konzernmutter der Klägerin, der U. L. AG (U. AG), tätig und berichtete dort unmittelbar an den Vorstand.

Das Bundeskartellamt verhängte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 03.07.2012 ein Bußgeld in Höhe von 103 Mio. € (Bl. 119 ff. d. A.) und mit Bescheid vom 18.07.2013 ein weiteres Bußgeld in Höhe von 88 Mio. € (Bl. 893 ff. d. A.) wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien, die die Klägerin seit ihrer Gründung bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 mit anderen Schienen- und Weichenproduzenten und -händlern traf. Der erste Bußgeldbescheid betraf Absprachen zu Lasten der Deutschen Bahn (DB) als Auftraggeberin, der zweite Absprachen zu Lasten von Auftraggebern des sogenannten Privatmarktes, insbesondere von Nahverkehrsbetrieben.

In dem Bußgeldbescheid vom 03.07.2012 wurde der als „Nebenbetroffene“ bezeichneten Klägerin zur Last gelegt,

…von Oktober 2003 bis Mai 2011,

in der Bundesrepublik Deutschland,

durch dieselbe Handlung,

gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der Unternehmen

- w. Schienen GmbH, M., Österreich, nachfolgend: W.),

- U. Schienen Technik GmbH & Co. KG, E., sowie deren Vorgängergesellschaften (gehören seit 2001 zum w.-Konzern; nachfolgend: U.),

- T. S. GmbH, T., (Tatbeteiligung bis Ende 2009, nachfolgend: T.),

- D. U. Stahlhandel GmbH, C.², (Tatbeteiligung bis Ende 2009, nachfolgend: D.)

vorsätzlich dem Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen zuwidergehandelt zu haben, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

...

2. Art der Absprache, Beteiligte und Quoten

Seit mindestens dem Jahr 2001 bis Mai 2011 erfolgten wettbewerbswidrige Absprachen über Quoten und Preise für die Belieferung der DB mit Schienen.

Dabei wurde ab dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2008 ein Quoten- und Preiskartell praktiziert, an dem bis zuletzt Geschäftsführer und Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigte der folgenden Unternehmen beteiligt waren:

Nebenbetroffene (ab 2003, zuvor ihre Muttergesellschaft L. H. Gesellschaft für Technik mbH),

- W.,

- U.,

- T. (ab 2002) und

- D..

Innerhalb dieses Kartells bestand seit 2001 zwischen der Muttergesellschaft der Nebenbetroffenen, der L. H. Gesellschaft für Technik mbH, und der U. U. SCHIENEN TECHNIK GmbH (Vorgängergesellschaft der U.) eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Nebenbetroffene auch Schienen der U. an die DB veräußerte. Diese Vertriebsvereinbarung wurde zumindest bis Mai 2011 weiter praktiziert.

An dem Quoten- und Preiskartell waren u. a. folgende Unternehmen und Personen beteiligt:

für die Nebenbetroffene, als selbständiger Händler der Schienen der U. und bis 2008 der in dem polnischen Schienenwerk I. L. gefertigten Schienen, die Herren Dr. T., C. und X..

...

Im Einzelnen galten zumindest ab 2006 die folgenden Soll-Quoten:

 

Unternehmen

Quote in %

Nebenbetroffene

53,5

W.

21,9

D.

15,6

T.

9,0

Summe

100

 

Die Quote der Nebenbetroffenen umfasste den Vertrieb von Schienen, die bei der U. (38 %) und der I. L. (15,5 %) gefertigt wurden.

Große Schwankungen in den vereinbarten Quoten gab es zumindest für die Nebenbetroffene und W. über die Zeit nicht. Auch im Zeitraum vor 2006 entsprachen die Soll-Quoten in etwa den o. g. Werten. Abweichungen der Ist- von der Soll-Quote wurden zwischen den Kartellanten durch gegenseitige Lieferungen ausgeglichen, wobei es Beschwerden schon bei unter 1 %-Abweichungen von der Soll-Quote gab. Dabei dienten auch die Kleinmengen als Regulativ, bei denen es sich um Aufträge handelte, die weniger als 1000 m Schienenband umfassten.

Im Zusammenhang mit der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der U. vom U.-L.-Konzern an den w.-Konzern im Jahr 2001 schloss die Nebenbetroffene mit der U. im selben Jahr die o. g. Vertriebsvereinbarung. Das Verhandlungsteam auf Seiten U. L. bildeten die Herren R. und Dr. T., auf Seiten von w. die Herren N. und T.. Auf Grundlage der Vertriebsvereinbarung lieferte U. Schienen an die Nebenbetroffene, die diese in eigenem Namen und für eigene Rechnung an die DB weiterveräußerte und dafür von U. eine Provision auf den Einkaufspreis erhielt. Zwischen den Parteien wurde die konkrete Auslegung und Umsetzung der Vertriebsvereinbarung in einem von Herrn Dr. T. niedergeschriebenen Sideletter festgehalten. Darin ist u. a. folgendes vereinbart worden:

U. wird seinen Vertrieb exklusiv über die Nebenbetroffene abwickeln.

Kein Preiswettbewerb zwischen Schienen der U. und I. L..

An die DB werden von der Nebenbetroffenen die Schienen der U. und der I. L. im Verhältnis 75 zu 25 vertrieben.

Die Nebenbetroffene und U. werden im Vertrieb eng zusammenarbeiten und Kundengespräche auch gemeinsam führen. U. hat das Recht, sich über die Kundenbeziehungen der Nebenbetroffenen zu informieren und wird von der Nebenbetroffenen auf Wunsch von U. über die Preisgestaltung Transparenz erhalten.

Ansprechpartner für die Vertriebskoordination sind bei U. Herr T. und bei der Nebenbetroffenen Herr C…

Auch in dem Bußgeldbescheid vom 18.07.2013 wurde zur Begründung des Tatvorwurfs unter anderem auf die Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der U. MI GmbH und der U. aus dem Jahre 2001 Bezug genommen.

Die Ermittlungsergebnisse des Bundeskartellamtes beruhten unter anderem auf den Einlassungen des ehemaligen Mitgeschäftsführers, der Klägerin Herrn C., der im Sommer 2011 als Geschäftsführer abberufen wurde, und denen des ehemaligen Prokuristen und Leiters des Verkaufsbüros der Klägerin in C. Herrn X., die beide ihre maßgebliche Beteiligung an den bebußten Kartellabsprachen einräumten.

Die Bescheide sind rechtskräftig, die Bußen wurden von der Klägerin beglichen. Zudem erfolgte eine Einigung mit der DB, in dem sich die Klägerin und/oder ein anderes zum Konzernunternehmen zur Zahlung eines Betrages von mehr als 100 Mio. € verpflichtete.

Die Staatsanwaltschaft C. ermittelte unter anderem gegen den Beklagten aufgrund des „Schienenkartells“ unter dem Az. 48 Js 3/11. Es wurde Anklage gegen den Beklagten erhoben. Die Entscheidung über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens steht derzeit noch aus.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte aktiv an rechtswidrigen Kartellabsprachen, die zur Verhängung der Bußgelder führten, beteiligt gewesen sei oder zumindest hiervon Kenntnis gehabt habe. Aus ihrer Sicht wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Konzernvorstand oder den Bereich Compliance hierüber zu informieren. Unabhängig von einer Beteiligung oder Kenntnis an bzw. von den Absprachen hafte der Beklagte zumindest mit, denn – so ihre Behauptung – die Entstehung des Schadens sei dadurch ermöglicht worden, dass er seinen Aufsichtspflichten als Geschäftsführer nicht nachgekommen sei.

Zum Vorwurf der aktiven Beteiligung an den Kartellrechtsverstößen hat die Beklagte die Behauptung aufgestellt, dass er mitverantwortlich für das Zustandekommen der im Sideletter festgehaltenen Nebenabrede mit der U. aus dem Jahre 2001 sei, die der Bußgeldbescheid benennt. Im Anschluss habe er für deren Umsetzung im operativen Geschäft der Klägerin Sorge getragen. So habe er etwa die Anschaffung abhörsicherer Handys angeordnet, weil er die Aufdeckung der Absprachen mit Wettbewerbern gefürchtet habe.

Des weiteren hat sie behauptet, dass sich aus verschiedenen Gesprächen, die der Beklagte mit anderen an den Kartellabsprachen beteiligten Personen geführt habe, die umfassende Kenntnis des Beklagten vom Umfang und Inhalt der Absprachen ablesen lasse. Gleichwohl habe er es unterlassen, diese Kenntnis weiterzugeben, obwohl hierzu insbesondre anlässlich zweier Compliance-Audits in den Jahren 2004 und 2006 ausreichend Veranlassung und Gelegenheit bestanden hätte.

Vor dem Hintergrund hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass der Beklagte für den gesamten der Klägerin aufgrund der Kartellabsprachen bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden hafte. Soweit weitere Personen an der Schadensentstehung mitgewirkt hätten, wirke sich dies auf den Haftungsumfang nicht aus. Dies sei eine Frage des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den an den Absprachen Beteiligten, der den Anspruch der Klägerin nicht schmälere. Eine Haftungsbegrenzung aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin komme im Rahmen des internen Schadensausgleichs ebenfalls nicht in Betracht.

Teil des entstandenen und vom Beklagten zu erstattenden Schadens seien die beiden vom Bundeskartellamt verhängten und von der Klägerin gezahlten Geldbußen. Die Höchstpersönlichkeit der Strafen stehe der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches nicht entgegen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 103.000.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 88.000.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über das mit Bußgeldbescheid vom 03.07.2012 (Aktenzeichen: B 12 - KB - 11 / 11- U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld i. H. v. 103.000.000 € sowie über das mit Bußgeldbescheid vom 18.07.2013 (Aktenzeichen B 12-Ki-16 / 12-U 05, B 12-KI-19 / 12 - U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld i. H. v. 88.000.000 € hinausgeht, zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand der beim Bundeskartellamt unter den Aktenzeichen B 12-11 / 11, B 12-12 / 12, B 12-16 / 12 und B 12-19 / 12 und/oder bei der Staatsanwaltschaft C. unter dem Az. 48 Js 3/11 geführten Verfahren deshalb entstanden ist, weil der Beklagte

- erstmals im Oktober 2001 die Nebenabreden zum Vertriebsvertrag mit der U. U. Schienentechnik GmbH vereinbarte und/oder diese mit seiner Kenntnis und/oder unter seiner Beteiligung bis zum Jahr 2011 fortgeführt wurde und/oder

- sich an der Vereinbarung der “Zweimarkenstrategie" anlässlich des Treffens mit Vertretern der w. sowie der U. U. Schienentechnik GmbH vom 26. - 28.11.2001 im Hotel “Steigenberger" in E. und/oder deren Fortführung beteiligte und/oder

- sich an der Zuweisung von Kunden anlässlich des Treffens mit Vertretern der w. sowie der U. U. Schienentechnik GmbH vom 26. - 28.11.2001 im Hotel “Steigenberger" in E. beteiligte und/oder

- sich eine Anschaffung der „neutralen Handys“, die der Verschleierung der Kommunikation unter den Kartellanten dienten, im Jahr 2002 beteiligte und/oder

- sich an dem “Weitermachen – Gespräch“ im August 2004 in F. mit den Herren I. C., S. R. und E. X. beteiligte

- in den Jahren 2001 - 2011 Aufsichtsmaßnahmen, bestehend aus

- der Unterrichtung der Arbeitnehmer der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der Klägerin zu den Kartellrechts-/Strafrechtsnormen zum Schutz des freien Wettbewerbs und den aus diesen abgeleiteten Verhaltenspflichten,

-              einer sorgfältigen Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmer und Organe der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der Klägerin,

-              einer sachgerechten Organisation und Aufgabenverteilung bei der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der Klägerin,

-              einer Aufklärung, Beseitigung und Verhinderung der Verstöße gegen Kartellrechts-/Strafrechtsnormen zum Schutz des freien Wettbewerbs,

-              Androhung und Vollzug von Sanktionen gegen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligten Arbeitnehmern der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der Klägerin

-              sowie die Meldung der dem Beklagten zur Kenntnis gelangten Sachverhalte, die Kartellrechtsverstöße vermuten ließen und/oder belegten eine Gesellschafterversammlung der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH, der Klägerin, der U. l. Services AG und/oder der U. l. Materials International GmbH ebenso wie die Meldung an die Geschäftsführer, Vorstände und/oder Aufsichtsräte der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH, der U. l. Services AG, der U. l. Materials International GmbH, der U. l. AG und/oder an die Rechts- und/oder Compliance Abteilung des U. l. Konzerns

unterlassen hat, obwohl diese erforderlich und geeignet waren, bei der U. l. H. Gesellschaft für Technik GmbH und der Klägerin zu verhindern, dass deren Organe und/oder Arbeitnehmer beim Vertrieb von Oberbaumaterialien an die Deutsche Bahn AG, mit dieser verbundene Unternehmen und/oder an Privatkunden (nachfolgend einheitlich Kundenunternehmen) im Hinblick auf eine oder mehrere Anfragen oder Ausschreibungen eines oder mehrerer Kundenunternehmen im Zeitraum von einschließlich 2001 - einschließlich 2011 vereinbart, abgestimmt oder geschlossen haben,

-              zu welchem Preis eines oder mehrerer Wettbewerber Unternehmen (einschließlich der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und Klägerin) ein Angebot an eines oder mehrerer Kundenunternehmen abgeben wird und/oder

-              mit welcher Quote [Mengen– oder Verhältniszahl (oder deren jeweilige sinngemäß Umschreibung) bezogen auf den Gesamtleistungsbedarf, den Gesamtleistungsumfang oder den Gesamtpreis oder jeweils bezogen auf Teile hiervon] eines oder mehrerer der Wettbewerberunternehmen (einschließlich der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und Klägerin) eine Anfrage oder Ausschreibung eines oder mehrerer Kundenunternehmen beteiligt wird und/oder

-              welches der Wettbewerberunternehmen (einschließlich der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und Klägerin) für welches Gebiet und/oder für welches Kundenunternehmen alleine oder zusammen (auch im Wege der Unterbeteiligung) mit einem oder mehreren Wettbewerberunternehmen ausschließlicher Vertragspartner des Kundenunternehmen für ein bestimmten oder unbestimmten Zeitraum sein sollte und/oder

-              ob im Verhältnis zwischen der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH bzw. der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH die U. l. H. Gesellschaft für Technik GmbH bzw. die Klägerin oder die w. L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner eines oder mehrerer anfragender oder ausschreibender Kundenunternehmen werden sollte.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, dass die von der Klägerin und im Bußgeldbescheid als Sideletter bezeichnete Notiz nicht Bestandteil der Absprachen mit der U. gewesen seien. Die Zusammenarbeit der Unternehmen sei auch nicht entsprechend den angeblichen Absprachen erfolgt.

Von etwaigen multilateralen rechtswidrigen Quotenabsprachen habe er keinerlei Kenntnis gehabt, zumal nicht er, sondern ausschließlich der Geschäftsführer C. für das operative Geschäft zuständig gewesen sei. Insbesondere habe er anlässlich der Untersuchungen der Compliance-Audits in den Jahren 2004 und 2006 kein Wissen zurückgehalten, sondern seine Kenntnisse über Form und Inhalt der Zusammenarbeit mit der U. offen kommuniziert.

Die neutralen Handys habe er auf die Bitte des Geschäftsführers C. hin angeschafft, ohne etwas von dem von der Klägerin behaupteten Verwendungszweck zu ahnen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die vom Kartellamt verhängte Buße, bei der es sich um eine höchstpersönliche Sanktion handele, nicht im Weg des Schadenersatzanspruches geltend machen könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Ermittlung des Bußgeldrahmens von natürlichen und juristischen Personen nach § 81 Abs. 4 GWB anhand unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen erfolge.

Die Weitergabe einer sich am Gesamtumsatz orientierenden Buße gegenüber einer juristischen Person an eine natürliche Person sei deshalb unverhältnismäßig.

Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2013 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen weder die Beteiligung noch die Kenntnis oder auch nur die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten an bzw. von den Kartellabsprachen herleiten lasse. Insbesondere folgte das Arbeitsgericht nicht der Auffassung der Klägerin, dass sich aus der am 06.11.2001 vom Beklagten gefertigten Notiz erkennen lasse, dass der Beklagte an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war. Auch die Anschaffung der Mobiltelefone und die von der Klägerin geschilderten Gesprächsinhalte belegten weder die Verstrickung oder auch nur Kenntnis des Beklagten von kartellrechtswidrigen Absprachen.

Auch ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Beklagte ihr Informationen vorenthalten habe. Vielmehr sei zumindest seit dem Compliance-Audit im Jahre 2006 eine „faktische Exklusivität“ der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der U. offiziell bekannt gewesen. Dass der Beklagte weitergehende Kenntnisse über kartellrechtswidrige Absprachen gehabt habe, habe die Klägerin nicht darlegen können.

Auch der Vorwurf, seine Aufsichtspflichten verletzt und dadurch fahrlässig den Schaden der Klägerin mit verursacht zu haben, sei mit Blick auf das Compliance-Audit unbegründet. Es seien die Klägerin bzw. deren Obergesellschaften gewesen, die entschieden hätten, von weiteren Untersuchungen abzusehen. Diese Entscheidung sei getroffen worden, obwohl der damals anwaltlich beratenen Klägerseite bewusst gewesen sei, dass die Form der Zusammenarbeit mit der U. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht risikolos war.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Essen der Klägerin am 09.04.2014 zugestellt worden ist und dass die Berufungsschrift am 08.05.2014 sowie die Berufungsbegründungsschrift nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.08.2014 am Montag, dem 11.08.2014, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sind.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass sie zu ihrer Behauptung von einer positiven Kenntnis und sogar Beteiligung des Beklagten an Kartellabsprachen nicht ausreichend vorgetragen habe. Über die insoweit streitigen Behauptungen sei Beweis zu erheben.

Sie behauptet ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, dass der Beklagte nach Abschluss des kartellrechtswidrigen Vertriebsvertrages mit der U. den ihm damals unterstellten Herrn C. unter Vorlage des Sideletters über den Inhalt der Absprache in Kenntnis gesetzt und angewiesen habe, für die Einhaltung der dort niedergelegten Vereinbarungen Sorge zu tragen. Die Ergänzung ihres Sachvortrages sei aufgrund weitergehender Aussagen der als Zeugen benannten Herren C. und X. aus Juli 2014 möglich geworden.

Sie behauptet hinsichtlich eines weiteren auf Zahlung von 100 Mio. € gerichteten Leistungsantrages, dass die Klägerin sich gemeinschaftlich mit ihrer Alleingesellschafterin, der U. MI GmbH, auf Schadenersatzzahlungen mit der DB geeinigt und ein die Teilklage übersteigender Betrag an diese geleistet worden sei. Dieser Betrag sei ebenfalls Teil des vom Beklagten verursachten Gesamtschadens.

Bezüglich der unmittelbar vor dem Kammertermin umgestellten Feststellungsanträge ist die Klägerin der Auffassung, dass diese mit Blick auf § 264 Abs. 2 ZPO zulässig seien, da der Klagegrund unverändert geblieben sei.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.2013, zugegangen am 09.04.2014 - 1 Ca 657/13 – wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu zu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 103 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von weiteren 88 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtgläubigerin einen Betrag in Höhe von weiteren 100 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit Herrn T. H., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH für die Lieferung von Oberbauprodukten an die E. Verkehrsgesellschaft AG, die N. VerkehrsGesellschaft mbH, die S. Power AG, die F. Verkehrs AG und die S. AG für die in der nachfolgenden Tabelle genannten Projekte sowie darüber, dass in diesen Projekten nicht die Klägerin, sondern die w. L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner der E. Verkehrsgesellschaft AG, der N. VerkehrsGesellschaft mbH, der S. Power AG, der F. Verkehrs AG und der S. AG werden soll, entstanden ist oder entsteht:

 

Nr.

Projekt/Auftrag

Auftraggeber

1.

Linie 901 N. E. Straße, Monning bis Raffelberg

E. Verkehrsgesellschaft AG

2.

BSM Linie 901 TA 12 Beeck- Denkmal bis U.-Kokerei

E. Verkehrsgesellschaft AG

3.

BSM Linie 90 IN TA 24 Kaßlerfelder Straße

E. Verkehrsgesellschaft AG

4.

L 903 DIN Pollenkamp- Wiesenstraße

E. Verkehrsgesellschaft AG

5.

L 901 N., E. Straße - Ruhrorter Straße - Flockenweg

E. Verkehrsgesellschaft AG

6.

L 901 Nord, Kaiser-Wilhelm- Straße, E.-Marxloh- Thyssenbrücke

E. Verkehrsgesellschaft AG

7.

U79, Kremerstraße und Musfeldstraße

E. Verkehrsgesellschaft AG

8.

BSM L 901 N TA 5 Hast. Herrmannstraße

E. Verkehrsgesellschaft AG

9.

U79 Neuer Friedhof/Münchener Straße

E. Verkehrsgesellschaft AG

10.

L 903N Neumühler Straße

E. Verkehrsgesellschaft AG

11.

L 901 MH E. Straße

E. Verkehrsgesellschaft AG

12.

URM 903N Weseler Straße

E. Verkehrsgesellschaft AG

13.

U79, Düsseldorfer Straße BB, Grunewald

E. Verkehrsgesellschaft AG

14.

Kaiserhafenbrücke, E.-Ruhrort

MVG (=N. VerkehrsGesellschaft mbH)

15.

Betriebshof N., 1. BA

MVG

16.

Mehrjahresbedarf

Oberbaumaterial

S. Power AG, G.

17.

Nebenlager Schweriner Straße, F.

F. Verkehrs AG

18

Jahresbedarf Rillenschienen 2008

S. AG, E.

 

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit Herrn T. H., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn E. I., Mitarbeiter der Y. S. Gleisbau GmbH & Co. KG, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die S. AG für das Projekt Jahresbedarf Rillenschienen und Vignolschienen der S. AG, entstanden ist oder entsteht.

6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit den Herren T. H., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, P. G. jr. (I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH), F. I. (F. I. GmbH), X. T. (Gleisbau T.), K. I. (T. N. GmbH) über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH, der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, der F. I. GmbH, der Gleisbau T. und der T. N. GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die Häfen- und Güterverkehr L. AG für das Projekt W. bahn „F. bahn“ der Häfen- und Güterverkehr L. AG und darüber, dass die F. I. GmbH in diesem Projekt Vertragspartner der Häfen- und Güterverkehr L. AG werden soll, entstanden ist oder entsteht.

7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit Herrn T. H., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die S. AG für das Projekt Dickstegschienen D. 1801105 für Zentrallager F. Straße E. der S. AG, entstanden ist oder entsteht.

8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit den Herren D. G. (w. C. GmbH), Dr. I.-I. F. (T. N. GmbH), S. C. (W. M. GmbH), I. C. und I.- K. I. (beide Mitarbeiter der Klägerin) über das jeweilige Bieterverhalten und die Zuteilung der Lose 1 - 5 der Ausschreibung der C.-H. Straßenbahn AG (C.) im Jahr 2003 zum Projekt Engelsburger Straße für die Lieferung von Weichen an die C. entstanden ist oder entsteht.

9. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache bzw. versuchten Absprache des Herrn E. I. mit Herrn D. G., Herrn U. L. sowie Frau T. N. (jeweils w. C. GmbH) über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. C. GmbH bei der Belieferung der Deutschen Bahn AG mit Stahlschwellen (Gleisschwellen) entstanden ist oder entsteht.

10. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Vertretern der L. Bahntechnik GmbH über das Angebotsverhalten für die Lieferung von Oberbauprodukten an die I. Port B. B. im Jahr 2010 und darüber, dass die L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner der I. Port B. B. werden und bei der Klägerin eine Weiche EW 190-1:7 unterbestellen sollte, entstanden ist oder entsteht.

11. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn S. B.- Q. und Herrn N. L., Mitarbeiter der Klägerin, mit Vertretern der C. Eisenbahntechnik GmbH über das Angebotsverhalten und über die Preise in den jeweiligen Angeboten in Bezug auf die Lieferung von Weichen zum Projekt „B.“ der Gemeinde B. im Jahr 2008, entstanden ist oder entsteht.

12. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn P. G., Vertreter der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH über das Angebotsverhalten zur Ausschreibung E. E. Kombiterminal GmbH im Jahr 2008 und darüber, dass die I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH einen Unterauftrag an die Klägerin vergeben sollte, entstanden ist und entsteht.

13. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn X. T., Vertreter der H. Gleis- und Weichentechnik GmbH, und Herrn U. G., Vertreter der Bahnbedarf N. GmbH & Co. KG über das Angebotsverhalten in Bezug auf eine Ausschreibung der I. Port B. B. über 85 Weichen im Jahr 2010 entstanden ist oder entsteht.

14. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn X. T., Vertreter der H. Gleis- und Weichentechnik GmbH und Herrn U. G., Vertreter der Bahnbedarf N. GmbH & Co. KG über das Angebotsverhalten in Bezug auf die Ausschreibung der N. Verkehrsgesellschaft mbH betreffend Weichen und Schienen im Jahr 2008 entstanden ist oder entsteht.

15. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 und 13 - 14 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn X. T., Mitarbeiter der H. Gleis- und Weichentechnik GmbH und Herrn U. G., Mitarbeiter der Bahnbedarf N. GmbH & Co. KG, über das jeweilige Angebotsverhalten bei Ausschreibungen und Anfragen zur Lieferung von Weichen, entstanden ist und entsteht.

16. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH in Bezug auf Anfragen und Ausschreibungen der I. Schmalspurbahn GmbH in den Jahren 2003 bis 2005 zur Lieferung von Oberbauprodukten sowie darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der I. Schmalspurbahn GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

17. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Vertretern der w. L. Bahntechnik GmbH über das Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH in den Jahren 2003/2004 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die ARGE S./T. für das Bauprojekt der Regionalbahn I. X. entstanden ist oder entsteht.

18. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der Y. S. Gleisbau GmbH & Co. KG über das Angebotsverhalten und die Unterbeauftragung der Y. S. Gleisbau GmbH & Co. KG für die Lieferung von Rillenschienen an die L. Verkehrs Gesellschaft AG zum Projekt „Baumaßnahme Stadtgebiet L. (2004/2005)“ entstanden ist oder entsteht.

19. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Herrn C. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, sowie Herrn G. C. und Herrn I.-I. F., Mitarbeiter der T.- N. GmbH sowie einem Vertreter der w. C. GmbH & Co. KG über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten in Bezug auf die Ausschreibung der C. Verkehrs AG über die Lieferung von Oberbauprodukten (Weichen, Ausrüstung und Schienen) im März 2011 und darüber, dass Vertragspartner der C. Verkehrs AG die w. L. Bahntechnik GmbH werden soll und diese Unteraufträge an die T.- N. und die Klägerin vergibt, entstanden ist oder entsteht.

20. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Vertretern der w. L. Bahntechnik GmbH über das jeweilige Angebotsverhalten und die in den jeweiligen Angeboten einzutragenden Preise zur Lieferung von Oberbauprodukten in Bezug auf die Ausschreibung und Anfrage der ý. I. Verkehrsbetriebe AG im Jahr 2011 zum Projekt „Hochbahnsteige am Bahnhof Leinhausen“ und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der ý. I. Verkehrsbetriebe AG werden soll, entstanden ist oder entsteht.

21. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das jeweilige Angebotsverhalten zur Ausschreibung der I. Verkehrs-AG für das Projekt „Delitzscher Straße“ im Jahr 2010 zur Lieferung von Oberbauprodukten entstanden ist oder entsteht.

22. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 und 21 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den Absprache des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH darüber, über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzutragenden Preise und darüber, dass bei Ausschreibungen und Anfragen der I. Verkehrs-AG über die Lieferung von Oberbauprodukten die w. L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner der I. Verkehrs-AG werden soll, entstanden ist oder entsteht.

23. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das jeweilige Angebotsverhalten in Bezug auf die Ausschreibung der M. Verkehrsbetriebe GmbH über die Lieferung von Schienen (Vertragslaufzeit 01. Juli 2002 bis 30. Juni 2008) und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der M. Verkehrsbetriebe GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

24. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den Absprachen des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn E. I., Mitarbeiter der Y. S. Gleisbau GmbH & Co. KG, über das jeweilige Angebotsverhalten in Bezug auf die Ausschreibung der M. Verkehrsbetriebe GmbH über die Lieferung von Schienen (Vertragslaufzeit 01. Juli 2008 bis 30. Juni 2012) und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der M. Verkehrsbetriebe GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

25. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3, 23 und 24 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den Absprachen des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzutragenden Preise bei Ausschreibungen und Anfragen der M. Verkehrsbetriebe GmbH zur Lieferung von Oberbauprodukten und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der M. Verkehrsbetriebe GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

26. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzutragenden Preise in Bezug auf die Ausschreibung der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG für den Jahresvertrag 2006 für Rillen- und Vignolschienen entstanden ist oder entsteht.

27. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Herrn D. X., Vertreter der G.-X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibungen der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG zu Einzelverträgen für Rillenschienen und Spurhalter im Jahr 2010 über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG werden und an G.-X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH eine Unterbestellung aufgeben sollte, entstanden ist oder entsteht.

28. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3, 26 und 27 geltend gemachten hinausgeht, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Vertretern der T. N. GmbH über das jeweilige Angebotsverhalten und die in den jeweiligen Angeboten einzusetzenden Preise in Bezug auf die Ausschreibungen der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG zur Lieferung von Oberbauprodukten und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG werden und an T.-N. Unterbestellungen aufgeben sollte, entstanden ist oder entsteht.

29. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des N. L. mit Herrn G. O., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, im Jahr 2009 anlässlich der Ausschreibung der N. Verkehrsgesellschaft mbH für das Projekt „Max-Weber-Platz“ zur Lieferung von Oberbauprodukten über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass bei Ausschreibungen und Anfragen die w. L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner der N. Verkehrsgesellschaft mbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

30. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der N. Verkehrsgesellschaft mbH für das Projekt „St. F.“ zur Lieferung von Oberbauprodukten über das Angebotsverhalten und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der N. Verkehrsgesellschaft mbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

31. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn C. L., Mitarbeiter der T. N. GmbH, sowie Vertretern der Unternehmen G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH und w. L. Bahntechnik GmbH in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. GmbH für das Projekt „Betriebshof Stadtwerke N.“ im Jahr 2010 zur Lieferung von Oberbauprodukten über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass die T. N. GmbH Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

32. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. GmbH für das Projekt „Müllerstraße“ im Jahr 2010 zur Lieferung von Oberbauprodukten über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass die G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

33. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. für das Projekt „Lenbachplatz“ im Jahr 2011 über das jeweilige Angebotsverhalten und über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH und der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH für die Lieferung von Schienen und Weichen an die Stadtwerke N. GmbH und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

34. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. für das Projekt „Agnes-Bemauer-Straße“ im Jahr 2011 über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH und der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH für die Lieferung von Schienen und Weichen an die Stadtwerke N. GmbH und darüber, dass die G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden sollte, entstanden ist oder entsteht.

35. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. für das Projekt „Westendstraße“ im Jahr 2011 über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH und der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH für die Lieferung von Schienen an die Stadtwerke N. GmbH und darüber, dass G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.

36. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, und Herrn D. X., Geschäftsführer der G.-X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. für das Projekt „Gleisdreieck Nordbad“ im Jahr 2011 über das Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH und der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH für die Lieferung von Schienen und Weichen an die Stadtwerke N. GmbH und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden sollte, entstanden ist oder entsteht.

37. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, und Herrn G. O.,

Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Verkehrs AG O. für das Projekt „Jahresbedarf VAG“ zur Lieferung von Schienen über das jeweilige Angebotsverhalten entstanden ist oder entsteht.

38. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, und Herrn K. I., Mitarbeiter der T. S. GmbH & Co. KG in Bezug auf die Ausschreibung für das Projekt „Boulevard B. (Königsplatz)“ im Jahr 2011 zur Lieferung von Oberbauprodukten über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass die G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner werden sollte, entstanden ist oder entsteht.

39. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Vertretern der Unternehmen w. L. Bahntechnik GmbH, der G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH und der T.-N. GmbH im Jahr 2005 über ein Mindestpreisniveau für die Lieferung von Schienen an die I. Hochbahn AG, über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzusetzenden Preise bei Ausschreibungen und Anfragen der I. Hochbahn AG sowie darüber, dass bei Ausschreibungen oder Anfragen der I. Hochbahn AG betreffend Normalgüteschienen die Klägerin, betreffend kopfgehärtete und Stromschienen die w. L. Bahntechnik GmbH sowie betreffend Beton- und Holzschwellen die G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden sollte.

40. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, " der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Vertretern der Unternehmen w. L. Bahntechnik GmbH, der G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH und der T.-N. GmbH in Bezug auf Anfrage über Schienenbedarf S49 880N, 15 Meter gerade - Hochbahn der I. Hochbahn AG aus dem Jahr 2005 über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzusetzenden Preise und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden sollte, entstanden ist oder entsteht.

41. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Herrn P. G., Vertreter der G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH über das jeweilige Angebotsverhalten in Bezug auf die Ausschreibung der I. Hochbahn AG zur Lieferung von Schienen im März 2007 und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden sollte, entstanden ist oder entsteht.

42. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Vertretern der w. C. GmbH & Co. KG, der T.-N. GmbH sowie der w. L. Bahntechnik GmbH in Bezug auf die Ausschreibungen der I. Hochbahn AG zur Lieferung von Weichen für das Projekt „Jahresbedarf 2005“, „Jahresbedarf 2006“, „Jahresbedarf 2007“, „Jahresbedarf 2008“ und „Jahresbedarf 2009“ über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten sowie darüber, wer Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden soll und in welchem Umfang die übrigen Unternehmen durch Unterbestellungen beteiligt werden, entstanden ist oder entsteht.

43. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Herrn P. G., Vertreter der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf eine Ausschreibung I. Hochbahn AG zur Lieferung von Gleisschwellen im Februar 2007 über das Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten sowie darüber, dass die I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden sollte, entstanden ist oder entsteht.

44. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Herrn P. G., Vertreter der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der B. Eisenbahn AG bezüglich der Belieferung mit Holzschwellen (Spot-Anfrage der B. Eisenbahn AG vom 26.01.2004, 16.03.2005 und 26.03.2006) über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten und darüber, dass die I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der B. Eisenbahn AG werden sollte, entstanden ist oder entsteht.

45. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Vertretern der G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH hinsichtlich der Ausschreibung (HE 133/07Öeu) I. Port B. Anstalt des öffentlichen Rechts für die Lieferung von Holzschwellen und Kleineisen für Holzschwellen über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten und darüber, dass die G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der I. Port B. Anstalt des öffentlichen Rechts werden und Unterbestellungen bei der Klägerin vornehmen sollte, entstanden ist oder entsteht.

46. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Herrn P. G., Vertreter der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, und Herrn C. I., Vertreter der w. L. Bahntechnik GmbH in Bezug auf die Ausschreibung der I. Port B. Anstalt öffentlichen Rechts für das Projekt „Jahresbedarf 2010“ zur Lieferung von Schienen über das jeweilige Ange botsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten sowie darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der I. Port B. Anstalt des öffentlichen Rechts werden und Unteraufträge an die I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH und die w. L. Bahntechnik GmbH vergeben sollte, entstanden ist oder entsteht.

47. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über die in den Anträgen zu 1 - 46 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den folgenden Schadenersatzforderungen der nachfolgenden Dritten entsteht:

 

fortlfd.

Nr.

Anspruchsteller

Anspruchs-schreiben vom

Anspruchsgrund (wegen)

1.

B.-Verkehrs- Gesellschaft mbH ("B.")

28.08.2014

Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011

2.

C.Straßenbahn AG ("C.")

11.12.2014

Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Ober-baumaterialien im Zeitraum 2001-2011

3.

F. Verkehrs- AG ("F.")

08.09.2014

Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Ober-baumaterialien im Zeitraum 2001-2011

4.

G. Verkehrs AG

24.10.2014

Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011

5.

K. Nahverkehr GmbH

("K.");[bzw.

K.

Verkehrsbetriebe

GmbH]

17.05.2013

Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbau-materialien im Zeitraum seit mindestens 2003-2011

6.

C.

Verkehrs-GmbH

05.11.2014

Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbau-materialien im Zeitraum 2001-2011

7.

Stadtwerke C.

Verkehrs-GmbH

("T.")

26.09.2014

Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011

8.

Stadtwerke N. GmbH

16.10.2012

Schadenersatz wegen kartell-bedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011

9.

T. Straßenbahnen AG ("T.")

17.09.2014

Schadenersatz wegen kartell-bedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011

             

 

48. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über die in den Anträgen zu 1 - 47 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin durch die Inanspruchnahme von Kunden der Klägerin wegen einer Absprache in den Jahren 2001 bis 2011, zu welchem Preis ein oder mehrere im Wettbewerb zueinander stehende Lieferanten ein Angebot an ein oder mehrere Kundenuntemehmen abgeben werden, mit welcher Quote [Mengen- oder Verhältniszahl (oder deren jeweilige sinngemäße Umschreibung) bezogen auf den Gesamtleistungsbedarf, den Gesamtleistungsumfang oder den Gesamtpreis oder jeweils bezogen auf Teile hiervon] einer oder mehrere der Lieferanten (einschließlich der Klägerin) an der Anfrage oder Ausschreibung eines oder mehrerer Kundenuntemehmen beteiligt wird, oder welches der Lieferantenuntemehmen für welches Gebiet oder für welches Kundenuntemehmen alleine oder zusammen (auch im Wege der Unterbeteiligung) mit einem oder mehreren der Lieferantenuntemehmen Vertragspartner des Kundenuntemehmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum sein sollte, entstanden ist oder entsteht.

7. Stadtwerke C. Verkehrs-GmbH ("T.") 26.09.2014 Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 8. Stadtwerke N. GmbH 16.10.2012 Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 9. T. Straßenbahnen AG ("T.") 17.09.2014 Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011

49. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über die in den Anträgen zu 1 - 48 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin durch die Inanspruchnahme von im Wettbewerb zur Klägerin stehenden Lieferantenuntemehmen wegen einer Absprache in den Jahren 2001 bis 2011, zu welchem Preis ein oder mehrere im Wettbewerb zueinander stehende Lieferanten ein Angebot an ein oder mehrere Kundenuntemehmen abgeben werden, mit welcher Quote [Mengen- oder Verhältniszahl (oder deren jeweilige sinngemäße Umschreibung) bezogen auf den Gesamtleistungsbedarf, den Gesamtleistungsumfang oder den Gesamtpreis oder jeweils bezogen auf Teile hiervon] einer oder mehrere der Lieferanten (einschließlich der Klägerin) an der Anfrage oder Ausschreibung eines oder mehrerer Kundenuntemehmen beteiligt wird, oder welches der Lieferantenuntemehmen für welches Gebiet oder für welches Kundenuntemehmen alleine oder zusammen (auch im Wege der Unterbeteiligung) mit einem oder mehreren der Lieferantenuntemehmen Vertragspartner des Kundenuntemehmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum sein sollte, entstanden ist oder entsteht.

50. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über die in den Anträgen zu 1 - 49 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den Absprachen zwischen der Klägerin, der U. Schienentechnik GmbH & Co. KG, der w. Schienen GmbH und der w. L. Bahntechnik GmbH über das Angebotsverhalten, die in Angebote jeweils einzutragenden Preise, über die Zuweisung von ausgeschriebenen Projekten, über die Zuweisung von Kundenuntemehmen und über die Zuweisung von Verkaufsgebieten entweder an die Unternehmen w. Schienen GmbH und w. L. Bahntechnik GmbH einerseits oder die Unternehmen U. Schienentechnik GmbH & Co. KG und Klägerin andererseits bei der Herstellung und Lieferung von Oberbauprodukten in den Jahren 2001 bis 2011 entstanden ist oder entsteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet weiterhin die Berechtigung der von Klägerseite erhobenen Vorwürfe. Zudem teilt er die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass der klägerische Tatsachenvortrag nicht ausreichend sei, um diese Vorwürfe zu stützen.

Soweit Tatsachenbehauptungen erstmalig in der Berufungsbegründung bzw. unmittelbar vor dem Kammertermin aufgestellt wurden, seien diese als verspätet zurückzuweisen und die Klageänderung unmittelbar vor dem Kammertermin sei unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Aus den Gründen

Die Berufung ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zwar zulässig, jedoch unbegründet.

A. Über die auf Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 101 Mio. € und 88 Mio. € gerichteten Zahlungsanträge war gemäß § 301 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG, § 525 ZPO, § 343 Satz 1 ZPO im Wege des Teilurteils zu entscheiden, da es sich hierbei um prozessual selbständige Streitgegenstände handelt.

Gegenstand des Klagebegehrens sind mehrere selbständige Schadenersatzansprüche. Zwar gehen die Ansprüche auf denselben Tatbestand als Klagegrundlage zurück. Sie betreffen aber unterschiedliche Schäden.

Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin zum Teil im Wege der Leistungsklage, zum Teil im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche ist die Klage nicht zur Entscheidung reif. Insoweit hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 20.01.2015 nach § 149 ZPO ausgesetzt.

B. Die Berufung ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zulässig.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO nach dem Wert der Beschwerdegegenstände zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

C. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die vom Bundeskartellamt gegen die Klägerin verhängten Bußen können nicht im Rahmen der Innenhaftung an den Beklagten weitergereicht werden.

I. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH nach § 43 Abs 2 GmbHG im Innenverhältnis für alle Schäden der Gesellschaft, die er aufgrund einer ihm obliegenden Pflicht schuldhaft verursacht.

Teil der von ihm geschuldeten Sorgfalt ist die Legalitätspflicht, die ihn verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die Gesellschaft im Außenverhältnis treffen (BGH vom 10.07.2012 – II ZR 48/11; 27.08.2010 – 2 StR 111/09; LG N. vom 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10). Diese Pflicht ist verletzt, wenn er gegen Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts verstößt (Krause, BB Beilage 2007, Nr. 7, 2; Fleischer ZIP 2005, 141). Dabei ist es unerheblich, ob der Gesetzesverstoß im (vermeintlichen) Interesse der Gesellschaft begangen wurde. Ein unternehmerisches Ermessen des Organvertreters zur Begehung „nützlicher“ Gesetzesverstöße besteht nicht (Fleischer BB 2008, 1070).

Einen Schaden der Gesellschaft hat der Geschäftsführer verursacht, wenn aufgrund seines Verhaltens eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist (BGH vom 18.02.2008 – II ZR 62/07; OLG Frankfurt vom 25.10.2011 – 5 U 27/10). Das heißt, es gilt der auf der sogenannten Differenzhypothese basierende Schadensbegriff der §§ 249 ff. BGB.

II. Von diesen Grundsätzen und dem Sachvortrag der Klägerin ausgehend wäre eine Haftung des Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer für alle Schäden zu bejahen, die entstanden sind, weil er kartellrechtswidrige Absprachen begangen hat. Eine Minderung des Gesellschaftsvermögens der Klägerin ist aufgrund der Zahlung der Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Mio. € selbstverständlich auch eingetreten. Gleichwohl kommt eine Haftung des Beklagten für diesen Schaden unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, von vornherein nicht in Betracht. Denn für die nach § 81 GWB gegen sie persönlich verhängten Unternehmenskartellbußen kann die Klägerin den Beklagten nicht im Innenverhältnis in Regress nehmen.

1. Hierbei stellt die Kammer nicht auf die in der gesellschaftsrechtlichen Literatur ausführlich diskutierte Frage über die Notwendigkeit der Einschränkung der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder auch die des Vorstandsmitglieds einer AG nach § 93 AktG gegenüber ihrer Gesellschaft ab.

a) Die Befürworter einer solchen Haftungsbeschränkung argumentieren vornehmlich mit organschaftlichen Treuepflichten der Gesellschaft und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Hoffmann, NJW 2012, 1393; Koch in: Hüffer, Aktiengesetz § 93 Rn. 51 mwN; Spindler in: N. Kommentar zum Aktiengesetz § 93 Rn. 172 mwN). In dem Zusammenhang ist die Kartellrechtsbuße ein sehr plakatives Beispiel, weil die europäischen und auch die nationalen Unternehmenskartellbußen die Wirtschaftskraft des Adressaten berücksichtigen und damit selbst bei leichten Verstößen eine Größenordnung erreichen, die für den einzelnen Organvertreter, dem ggf. nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, existenzvernichtend sein kann.

b) Vor diesem Hintergrund ließe sich jedoch nur eine Regressreduzierung begründen, die vom Verschuldensgrad des Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds und auch davon abhängen dürfte, inwieweit der Schaden durch eine D&O-Versicherung gedeckt ist (Hoffmann, NJW 2012, 1393; Koch, AG 2012, 429; Casper ZHR 176 (2012), 617). Zu denken wäre hier an eine Deckelung der Haftung auf maximal 1 Mio. € in Anlehnung an § 81 Abs. 4 GWB, der diesen Betrag als Obergrenze für Bußgelder festschreibt, die sich gegen natürliche Personen richten. Zu dieser Rechtsauffassung tendiert das Arbeitsgericht (S. 38 der Entscheidung).

2. Die Kammer geht hingegen von einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Organvertreters im Innenverhältnis für Bußgelder seiner Gesellschaft aus.

a) Ein solcher Ausschluss wird in der Literatur teilweise mit der Begründung verneint, dass die klare Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung, den die Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben habe, nicht verwischt werden dürfe. Der Sanktionsanspruch des Bußgeldes sei bereits mit der Festsetzung erfüllt. Die tatsächliche finanzielle Lastentragung sei nicht mehr von Bedeutung. Hieraus folge nicht nur, dass die freiwillige Übernahme der Strafen anderer möglich sei, sondern weitergehend, dass das Ordnungsrecht die Frage, wer zivilrechtlich für die Buße hafte, offen lasse. Wer im Ergebnis die Lasten zu tragen habe, lasse sich den ordnungsrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Ob ein ersatzfähiger Schaden vorliege, bestimme sich allein nach dem Zivilrecht (Zimmermann WM 2008, 433; Fleischer BB 2008, 1070; Glöckner/N.-Tautphaeus AG 2001, 344).

b) Hierbei wird Bezug genommen auf Entscheidungen zur Zulässigkeit der Übernahme von Geldbußen oder -strafen kraft rechtsgeschäftlicher Zusage bzw. freiwilliger Leistung. Insoweit ist geklärt, dass diese keine Strafvereitelung im Sinne des § 258 StGB darstellt (BGH vom 08.07.2014 – II ZR 174/13). Zumindest nachträgliche Erstattungszusagen begegnen keinen rechtlichen Bedenken mehr. Die Rechtsprechung hat für den Bereich des Strafrechts anerkannt, dass die freiwillige Zahlung auf die Geldstrafe eines Dritten keine Strafvereitelung darstelle, da der staatliche Strafanspruch dadurch unberührt bleibe (BGH vom 07.11.1990 – 2 StR 439/90).

c) Aus dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch für die Frage, wer zivilrechtlich für eine Geldbuße haftet, nichts herleiten.

Die zitierten Entscheidungen beinhalten nichts anderes als die Aussage, dass der Strafanspruch des Staates nichts mit der zivilrechtlichen Dispositionsbefugnis von Privatpersonen über ihr Vermögen zu tun hat und dieser auch nicht entgegensteht. Wer die Geldbußen anderer bezahlen möchte, kann dies tun. Eine ganz andere Frage ist aber die, ob ein Dritter trotz des Umstandes, dass der Ordnungsgeber gezielt einer bestimmten Person eine Buße auferlegt, zivilrechtlich verpflichtet sein kann, diese Buße zu übernehmen und damit letztlich zu tragen.

d) Zudem überzeugt das Argument, dass das Ordnungsrecht keine Entscheidung darüber treffe, wer den aus der Buße resultierenden Schaden zu tragen habe, nicht.

Selbstverständlich trifft der Ordnungsgeber mit einer Bußgeldregelung wie der des § 81 GWB eine Entscheidung, wer die verhängte Buße tragen muss. Wenn diese Entscheidung für die Frage, wer unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten für die Buße einstehen muss, keine Rolle spielen soll, ist dies kein Ausdruck einer konsequenten Trennung zwischen Ordnungs- und Zivilrecht, wie sie die Befürworter dieser Position für sich in Anspruch nehmen. Wenn die Klägerin als Normadressatin der Kartellbuße nach § 81 GWB in der Lage wäre, sich diese Buße über § 43 Abs. 2 GmbHG vollständig von ihren Organvertretern erstatten zu lassen, lassen sich Ordnungs- und Zivilrecht nicht unberührt. Die zivilrechtliche Innenhaftung im Gesellschaftsrecht würde dazu führen, dass die Entscheidung des Normengebers, dass ein Unternehmen nach § 81 GWB zur Verantwortung gezogen werden soll, ins Leere liefe. Das Zivilrecht würde quasi die ordnungsrechtliche Entscheidung korrigieren. Der mit einer Geldbuße verbundene wesentliche Zweck, eine bestimmte Ordnung zu garantieren, könnte nicht wirksam erreicht werden, wenn sich die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch setzt, indem sie durch die Zivilgerichte das wiedergibt, was sie zuvor wegen individuellen Fehlverhaltens als Sanktion genommen hat.

e) Deshalb ist diese Wertung auch im Zivilrecht zu berücksichtigen und ein Regress im Rahmen der Innenhaftung zu verneinen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung, die die Pflicht zur Übernahme von Geldbußen im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gegenstand hatte.

aa) Grundsätzlich muss derjenige die Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen, der die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Deshalb sind im Vorfeld erteilte Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Sie laufen dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwider und sind geeignet, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen. Etwaige Geldbußen sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich persönlich aus dem eigenen Vermögen zu tragen. Entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers entlasten ihn nicht und führen daher auch nicht zu einem Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße. Nur in Ausnahmefällen kann auch die Geldbuße zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden gehören, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung im Einzelfall nicht zumutbar gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen (BAG vom 25.01.2001 – 8 AZR 465/00).

bb) Genauso wurde etwa auch in Entscheidungen der Instanzgerichte (LAG L. vom 29.02.2012 – 9 Sa 1464/11; 11.03.1993 – 5 Sa 1068/92; LAG Rheinland-Pfalz 26.01.2010 – 3 Sa 497/09; LAG Schleswig-Holstein vom 30.03.2000 – 4 Sa 450/99; LAG Hamm vom 20.12.1991 – 18 Sa 506/91; 30.07.1990 - 19 (4) Sa 1824/89) argumentiert, wonach ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Bußgelder zu erstatten, die dieser etwa wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung eines Firmen-Lkw zu zahlen hatte. Der Anspruch wurde verneint, weil die individuelle Schuldzumessung im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zivilrechtlich nicht in der Form korrigiert werden dürfe, dass Strafe oder Buße auf einen „wahren Verantwortlichen“ abgewälzt werden. Die Abwälzung laufe dem Zweck der Maßregel zuwider, nämlich der Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse.

f) Wenn man die Möglichkeit der Weitergabe der Strafe oder Buße im Innenverhältnis verneint, soweit es um gegen natürliche Personen verhängte Sanktionen geht, stellt sich die Frage, warum für die Unternehmensgeldbuße etwas anderes gelten soll. Dies ist nicht wirklich einsichtig. Zwar lässt sich die rechtsphilosophische Frage aufwerfen, ob Strafe nicht persönliche Schuld voraussetzt, die nur ein Individuum und nicht ein Unternehmen treffen kann. Sieht allerdings eine Rechtsordnung die Bestrafung oder zumindest die Bebußung von Unternehmen vor, ist gedankliche Prämisse, dass diese eine Strafe verwirken können. Auch die Verhängung von Unternehmensbußgeldern basiert auf dem Schuldprinzip (BVerfG vom 25.10.1966 – 2 BvR 506/63; Heuking/von Coelln BB 2014, 3016). Insbesondere ist auch gegenüber juristischen Personen der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung zu berücksichtigen (EuGH vom 10.04.2014 – C-231 bis 233/11 P). Vor dem Hintergrund ist es konsequent, dass die für natürliche Personen geltenden Grundsätze für die Frage der Möglichkeit der Regressnahme im Innenverhältnis auch für die sanktionierten Unternehmen gelten. Denn auch die Unternehmensgeldbuße hat ausdrücklich den Zweck, das Unternehmen selbst zu treffen (Mitsch in: KarlsruherKomm-OWiG § 17 Rn.11). Der darin enthaltene Vorwurf ist der eines Organisationsverschuldens in Form einer nicht ausreichenden Kontrolle der Organe. Unternehmen und Unternehmensträger sollen durch fühlbare Einbußen zu einer angemessenen Kontrolle angehalten werden. Das Unternehmen soll sich nicht aus der Verantwortung ziehen können. Das wäre aber der Fall, wenn es die Geldbuße an die für sie handelnden Personen im Rahmen der Innenhaftung weiterreichen könnte.

g) Dies gilt auch und gerade für Kartellbußen, die gegen Unternehmen verhängt werden. Die Funktion der Buße nach § 81 GWB ebenso wie der nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art. 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln liegt darin, die Unternehmen als Normadressaten zu veranlassen, diese einzuhalten (Haus/Serafimova BB 2014, 2883; Dannecker-Biermann in: Immenga/ Mestmäcker GWB § 81 Rn. 394). Diese Sanktionswirkung kann nur eintreten, wenn es dem Unternehmen verwehrt ist, dieses Bußgeld im Innenverhältnis auf die für sie handelnden Personen abzuwälzen. Dies entspräche nicht dem Sanktionszweck des Kartellrechts. Nur durch die finale Bußgeldbelastung bei dem Unternehmen ist dem Sinn und Zweck des Kartellbußgeldrechts mit der Aufteilung der innergesellschaftlichen Verantwortungssphären Rechnung getragen.

Die Geldbuße muss beim Unternehmen verbleiben und die Unternehmensträger treffen, um deren zukünftiges Verhalten zu beeinflussen. Die Unternehmensträger sind diejenigen, die die Organvertreter ausgewählt, angestellt und bestellt haben, so dass sie auch die finanzielle Verantwortung für alle Folgen des Organhandelns zu tragen haben. Letztlich realisiert sich in der Geldbuße zu einem großen Teil ein betriebliches Risiko. Die generalpräventive Wirkung beim Unternehmen würde entfallen, wenn sich der eigentliche Normadressat bei seinen Organmitgliedern ohne Weiteres entlasten könnte (Krause, BB Beilage 2007 Nr. 7, S. 2; Dreher in: FS Konzen 2006, S.85; Horn ZIP 1997, 1129; Hack, Vorstandsverantwortlichkeit bei Kartellrechtsverstößen, 2011, S. 78, der allerdings gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der unüberwindbaren Trennung zwischen staatlicher Sanktion und Zivilrecht eine Innenhaftung bejaht werden müsse).

h) Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass sowohl im europäischen Kartellrecht nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als auch im deutschen Kartellrecht nach § 81 Abs. 5 GWB Geldbußen der Abschöpfung eines durch die Normverletzung eingetretenen wirtschaftlichen Vorteils dienen können.

aa) Insoweit ist die Geldbuße also kein Schaden, sondern gleicht eine Bereicherung aus. Dass eine Kartellgeldbuße dem Zweck dienen kann, beim Unternehmen den durch den Kartellrechtsverstoß erzielten Vorteil abzuschöpfen, würde konterkariert, wenn der durch Bundeskartellamt oder auch Europäische Kommission lediglich abzuschätzende Vorteil vom Unternehmen an Einzelpersonen weitergereicht werden könnte (Krause, BB Beilage 2007 Nr. 7, S. 2). Zwar hätte der in Regress genommene Geschäftsführer wohl die Möglichkeit, im Rahmen eines Schadenersatzprozesses bei der Höhe des Schadens die Anrechnung des Vorteilsausgleichs geltend zu machen, wobei selbst das unter Berufung auf die Erforderlichkeit einer normativen Kontrolle der im Schadensrecht geltenden Differenzhypothese nicht unbestritten ist und teilweise als unbillige Entlastung des Schädigers angesehen wird (vgl. zum Meinungsstand: Hack, Vorstandsverantwortlichkeit bei Kartellrechtsverstößen, 2011, S. 81; Fleischer BB 2008, 1070). Zumindest ist die Vorteilsanrechnung nur nach den im Zivilrecht herrschenden Regeln zur Darlegungs- und Beweislast möglich. Der nach § 81 Abs. 5 GWB festgesetzte abzuschätzende Vorteil hat dabei keinerlei Bedeutung für den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens. Dieser ist im Zivilverfahren eigenständig zu ermitteln (Hack, Vorstandsverantwortlichkeit bei Kartellrechtsverstößen, 2011, S. 81; Raum in: Langen/ Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1, § 81 Rn. 141). Das heißt, der fehlende Gleichlauf von Kartell- und Zivilrecht würde im Ergebnis dazu führen, dass die von der Behörde beabsichtigte Abschöpfung des unrechtmäßig erzielten Mehrerlöses beim Unternehmen letztlich vom Geschäftsführer getragen würde.

bb) Zudem betont der Umstand, dass die vorteilsabschöpfende Funktion der Geldbuße im Sinne von § 81 Abs. 5 S. 1 GWB vom Gesetzgeber zu einer rein fakultativen Maßnahme herabgestuft wurde, noch einmal den spezialpräventiven Charakter der Bußgeldsanktion (Dreher in: FS Konzen 2006, S. 85). Erster und wichtigster Zweck der Geldbuße ist nicht die Rückabwicklung unerwünschter Vermögensverschiebungen, sondern die Bestrafung des Täters, also des Unternehmens.

i) Eine weitere Stütze findet die Auffassung der Kammer gerade im deutschen Kartellrecht darin, dass zwischen Bußgeldern, die gegen natürliche Personen verhängt werden, und solchen gegen Unternehmen in § 81 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB unterschieden wird. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Bußgeldrahmens würde ins Leere laufen, wenn das Unternehmen es in der Hand hätte, das gegen sie verhängte Bußgeld an die insoweit gesetzlich privilegierte natürliche Person „weiterzureichen“. Eine Buße gegen eine natürliche Person ist auf gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 GWB auf 1 Mio. € begrenzt, während der Rahmen nach S. 2 der Vorschrift bei einem Unternehmen 10 % des Gesamtjahresumsatzes ausmachen kann. Dieser differenzierte Bußgeldrahmen würde ins Leere laufen, wenn die Unternehmensgeldbuße an die gesetzlich privilegierte natürliche Person weitergereicht werden könnte (Hack, DB 2014, 2581; Krause, BB Beilage 2007 Nr. 7, S. 2; Dreher in: FS Konzen 2006, S.85; Horn ZIP 1997, 1129). Der Beklagte muss also selbst im Fall seiner Beteiligung an den rechtswidrigen Kartellabsprachen lediglich ein gegen ihn verhängtes Bußgeld in Höhe von maximal 1 Mio. € fürchten; Gegenstand dieses Rechtsstreits ist eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 191 Mio. €.

j) Auch die sowohl im europäischen wie im deutschen Kartellrecht geltenden Kronzeugenregelungen, die für den ersten Antragsteller die Chance auf eine vollständige Bußgeldfreiheit und für die folgenden Antragsteller in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung die Möglichkeit zu einer spürbaren Reduzierung der Geldbuße (Soltész/Wagner, BB 2014, 1923; Hack, Vorstandsverantwortlichkeit bei Kartellrechtsverstößen, S. 140) eröffnen, machen noch einmal deutlich, dass die Verhängung der Geldbuße und deren Höhe ausschließlich auf das Unternehmen zugeschnitten sind. Diese Aspekte können nicht dem einzelnen Organvertreter, auch wenn er die Kartellabsprachen getroffen haben mag, die zur Verhängung der Strafe führten, zugerechnet werden. Auch die teilweise favorisierte (siehe unter 1.) Lösung, dass nicht ein Haftungsausschluss, sondern lediglich eine Regressreduzierung angemessen sei, muss in diesem Zusammenhang versagen. Ein Herausrechnen des vom Geschäftsführer nicht verantworteten Anteils der Geldbuße, der darauf zurückzuführen sein mag, dass das Unternehmen nach Aufdeckung des Kartells nicht alles getan hat, um den Schaden möglichst gering zu halten, dürfte nicht möglich sein.

3. Demnach ist die zivilrechtliche „Weitergabe“ eines Schadens aufgrund eines Bußgeldes im Innenverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur für die Einzelperson, die mit der Begründung, der „eigentlich Verantwortliche“ sei ein anderer, etwa der weisungsgebende Arbeitgeber, versucht, die Schuld abzuwälzen, sondern auch für Unternehmen. Zumindest muss dies mit Blick auf die im Einzelnen aufgeführten Besonderheiten des Kartellrechts für Unternehmensgeldbußen, die auf Grundlage des § 81 GWB verhängt werden, gelten. Denn eine Abwälzung der Geldbuße auf den Geschäftsführer würde das differenzierte Sanktionssystem des Kartellrechts entwerten und sowohl seinem spezial- als auch generalpräventiven Zweck zuwiderlaufen. Ob dieses Ergebnis über den höchstpersönlichen Charakter einer Geldstrafe oder Geldbuße (Krause, BB Beilage 2007, Nr. 7, S. 2 mwN) oder eine normative Einschränkung der zuzurechnenden Schadensfolgen (Holly/Friedhofen, NZA 1992, 145) hergeleitet wird, macht keinen Unterschied.

4. Mit dieser Auffassung stellt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zu anderen höchstrichterlichen Entscheidungen.

a) Zum einen ist über die Haftung eines Organvertreters für Kartellrechtsbußen, die gegen das Unternehmen verhängt worden sind, soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden.

b) Richtig ist, dass die Haftung eines Dritten für Geldbußen in der Rechtsprechung prinzipiell für möglich erachtet wird (BGH vom 14.11.1996 – IX ZR 215/95; 31.01.1957 – II ZR 41/56; RG vom 10.06.1942 – III 14/42). Die genannten Entscheidungen betrafen jedoch genau eine Fallkonstellation und zwar die, dass sich eine Person fachlichen Rat einholt, um der Gefahr einer Sanktionierung ihres Handelns zu begegnen, und eine Falschberatung dazu führt, dass sich genau dieses Risiko realisiert. So wurde etwa die Haftung eines Steuerberaters für die Geldbuße eines Kunden, die aufgrund seiner nicht sachgerechten Beratung verhängt wurde, prinzipiell bejaht. Das heißt, dem Bebußten wird ein zivilrechtlicher Rückgriffsanspruch zugebilligt, wenn sein Vertragspartner verpflichtet ist, die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes abzuwenden (BGH vom 14.11.1996 – IX ZR 215/95).

c) Diese Konstellation lässt sich leicht auf einen kartellrechtlichen Sachverhalt übertragen. Die Frage, welches wirtschaftliche Handeln bereits einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften beinhalten kann, ist, solange es sich nicht um ein sogenanntes Hardcore-Kartell handelt, das Marktaufteilungen und Preisabsprachen zum Gegenstand hat, nicht immer leicht zu beantworten (Soltész/Wagner, BB 2014, 1923; Fleischer BB 2008, 1070; Krause, BB Beilage 2007, Nr. 7, 2). Dies führt wiederum dazu, dass ein Unternehmen sich in Zweifelsfällen dadurch wird absichern wollen, dass es sich rechtlich beraten lässt. Wird das Unternehmen in diesem Zusammenhang falsch beraten und kommt es tatsächlich zur Verhängung einer Kartellrechtsbuße, da ein Verbotsirrtum oder die Berufung auf eine eingeholte „legal opinion“ einer Sanktionierung nicht entgegenstehen (EuGH 18.06.2013 – C 681/11 – Schenker; Soltész/Wagner, BB 2014, 1923), mag die Haftung des Rechtsberaters zu bejahen sein.

d) Dieser Sachverhalt ist vom streitgegenständlichen weit entfernt.

aa) Zum einen fehlt es beim Beklagten an einem besonderen Rechtsgrund für eine ausnahmsweise anzunehmende Haftung für der Klägerin auferlegte Sanktionen in Form einer vertraglichen Garantenstellung.

bb) Zum anderen ist ein entscheidender Unterschied darin zu sehen, dass die Klägerin sich im Innenverhältnis zu entlasten versucht. Sie ist nach dem Ordnungsrecht Täterin. Wollte man ihr gleichwohl den Rückgriff auf die für sie handelnden Organvertreter nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder nach § 280 Abs. 1 BGB auf die für sie handelnden Arbeitnehmer zubilligen, liefe dies darauf hinaus, dass sie einer Sanktionierung stets entgehen könnte mit dem Argument, sie sei nicht die eigentliche Täterin, sondern die für sie handelnden Personen. Dies würde zu dem nun mehrfach angesprochenen Widerspruch führen, dass das Zivilrecht eine vom Gesetzgeber gewollte Sanktionierung zu Lasten von Unternehmen unmöglich machen würde, eine Wertung, die dem Zivilrecht und namentlich § 43 Abs. 2 GmbHG nicht zu entnehmen ist. Denn das Zivilrecht enthält seinerseits keine Aussagen über die ordnungsrechtliche Schuldfähigkeit von Unternehmen, auch nicht in § 43 Abs. 2 GmbHG. Das von der Gegenseite angeführte Argument von der zu beachtenden Trennung zwischen Ordnungs- und Zivilrecht stützt demnach vielmehr die Auffassung der Kammer.

cc) Diese Sichtweise findet sich auch in der zitierten Entscheidung des BGH vom 14.11.1996 (IX ZR 215/95) wieder, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die mehrere Täter zu verantworten haben, keine Grundlage für einen Ersatzanspruch eines der Täter gegen einen anderen bilde und die §§ 830, 840, 426 BGB für einzelnen Tätern auferlegte Sanktionen nicht anwendbar seien. Nach § 81 GWB können sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen den einzelnen für das Unternehmen handelnden Organvertreter Bußen verhängt werden. Ein interner Ausgleich der Bußen unter Berufung auf die Mitschuld oder überwiegende Schuld des jeweils anderen ist ausgeschlossen ebenso wie die Begründung, dass man als Unternehmen eigentlich gar nicht schuldfähig sei.

D. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

 

 

 

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