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21.07.2014
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Haftung und Aufsicht
OLG München: Zur Haftung wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit Währungsswaps

1. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Währungsswaps verjähren gemäß § 37a WpHG a.F. innerhalb von 3 Jahren ab Anspruchsentstehung, soweit nicht Vorsatz vorliegt.

2. Das Bestreiten einer Fehlberatung beinhaltet auch die der Bank obliegende Behauptung, es fehle an einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, ist die Bank nicht gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, solange der Anleger nicht Umstände darlegt, aus denen ableitet werden kann, dass die Bank vorsätzlich gehandelt hat.

3. Die Behauptung eines „negativen Marktwerts“ eines Swaps setzt konkreten Vortrag und ggf. Nachweis voraus, welcher Swap wann welchen konkreten negativen Marktwert gehabt haben soll.

4. Die Stellungnahme gem. § 522 II ZPO kann zwar auch zu weiterem Vorbringen im Rahmen der §§ 529 bis 531 ZPO genutzt werden. Nach § 529 II 1 ZPO sind jedoch neue verzichtbare Verfahrensrügen ausgeschlossen; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegen der Beschränkung des § 530 ZPO; dabei kommt es für die Frage, ob die Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§§ 530, 296 I ZPO), auf den Zeitpunkt an, in dem ohne das neue Vorbringen der Zurückweisungsbeschluss (nicht etwa ein späteres Berufungsurteil) ergehen könnte.

5. Der Streitwert ergibt sich aus dem aktuellen negativen Marktwert der Swaps.

OLG München, Beschluss vom 16.7.2013 – 19 U 789/13

Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH wurde mit Beschluss vom 17.6.2014 – XI ZR 272/13 – ohne Begründung zurückgewiesen

 

 

 

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