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03.10.2013
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Corporate Compliance
EuGH: Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

Nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die solche Praktiken gegenüber Verbrauchern verbietet, durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist, erklärt er erstmals, dass dies auch für den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie gilt.

Mit seinem Urteil stellt der Gerichthof nämlich fest, dass diese Richtlinie für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist.

Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird.

EuGH, Urteil vom 3.10.2013 – Rs. C-59/2

(PM EuGH vom 3.10.2013)

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