LG Bochum : VW-Abgasskandal – kein Rücktrittsrecht des Käufers wegen „Bagatellschadens“
Im Rechtsstreit zwischen einem Kläger aus Trier und einem Bochumer Autohaus um die Rückgabe eines PKW des Typs VW Tiguan, der mit der sog. „Schummelsoftware“ ausgestattet ist, hat die 2. Kammer des LG Bochum mit Urteil vom 16.3.2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers durch den Einsatz einer sogenannten „Umschaltlogik“, die zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheide, mangelhaft sei. Durch die Software werde eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht.
Zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige dies dennoch nicht, da es an der hierfür erforderlichen erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten fehle. Die Beklagte sei als Autohaus ausschließlich Verkäuferin und nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Sie treffe an dem Mangel kein größeres Verschulden, als den Kläger. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers, der Volkswagen AG, könne ihr nicht zugerechnet werden. Zudem fielen die Kosten der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Mangelbeseitigung unter die sogenannte „Bagatellgrenze“ von einem Prozent des Kaufpreises.
(LG Bochum vom 16.3.2016)