EuGH: Umbrella Pricing – Haftung der Kartellanten erweitert
Wettbewerber, die sich durch ein Kartell dazu veranlasst sehen, ihre Preise zu erhöhen, können die Kartellbeteiligten für den dadurch entstandenen Schaden haftbar sein. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 5.6.2014 – Rs. C-557/12 – in Sachen Kone AG u. a. vs. ÖBB Infrastruktur AG. In einem solchen Fall kann der Geschädigte auch dann Schadensersatz verlangen, wenn er keine vertraglichen Beziehungen zu den Kartellbeteiligten hat. Das Unionsrecht verbietet wettbewerbswidrige Absprachen. In diesem Zusammenhang haften Unternehmen, die sich an einem Kartell beteiligen, für den Schaden, der Dritten durch diesen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht entstehen kann.
(PM EuGH vom 5.6.2014)
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